Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Angesichts Ihrer Parkinson-Erkrankung ist zunächst fraglich, ob Sie überhaupt Anspruch auf ALG II haben. ALG II steht nur Personen zu, die mindestens drei Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Je nachdem, wie weit Ihre Erkrankung schon fortgeschritten ist, könnte aus diesem Grund ein ALG-Anspruch für Sie ausscheiden. Sie müssten dann stattdessen Sozialhilfe beantragen.
Der Umstand, dass Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, hat zur Folge, dass das Einkommen Ihrer Partnerin bei der Bestimmung Ihres ALG-II-Anspruchs berücksichtigt wird. Ist Ihre Partnerin in der Lage, nicht nur ihren eigenen, sondern auch Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, wird Ihnen ALG II versagt werden, da Sie dann nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.
Dass Sie keinen schriftlichen Mietvertrag haben, könnte dann ein Problem werden, wenn Sie die Mietzahlungen an Ihre Eltern nicht anderweitig belegen können. Im Rahmen von ALG II werden nur nachgewiesene Unterkunftskosten erstattet. Unter Umständen genügt dem zuständigen Amt ja eine schriftliche Erklärung Ihrer Eltern, dass Sie monatlich einen Betrag X als Miete an sie abführen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Auskünften eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute. Sollten Sie Rückfragen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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