Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Arbeitslosengeld I wird unabhängig vom Vermögen des Antragstellers gezahlt.
Es handelt sich um eine Versicherungsleistung.
Arbeitslosengeld I ist damit eine LOHNERSATZLEISTUNG.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gemäß § 118 SGB III
Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht daher unabhängig von den Vermögensverhältnissen.
Selbst wenn Ihre Freundin das Gehalt aus der Nebenbeschäftigung gespart hat, muss sie diesen Betrag nicht verwerten.
Sie hat trotzdem einen Anspruch auf ALG I.
Da der Anspruch auf ALG I im Gegensatz zu ALG II vermögensunabhängig ist, werden auch keine Konten geprüft.
Es müssen keine Kontoauszüge vorgelegt werden.
Kontoauszüge müssen nur vorgelegt werden, wenn Ihre Freundin ALG II beantragt.
Bei Beantragung von Arbeitslosengeld II ist es zulässig, dass die ARGE die Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate anfordert.
Die Abfindung muss Ihre Freundin gegenüber dem Arbeitsamt allerdings angeben.
Ob und wie fern die Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld hat, ist in § 143 a SGB III
geregelt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Informationen.
Aber als ALGI-Bezieherin darf meine Freundin doch nur monatlich 165 EUR zusätzlich nebher verdienen, wir kontrolliert das das Arbeitsamt?
da werden dann doch evtl. Kontoauszüge angefordert, oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Wie Sie richtig erkannt haben, darf eben dem AlG I grundsätzlich nur 165,00 EUR verdient werden.
In Ihrer Frage haben Sie angegeben, dass Ihre Freundin diese Nebenbeschäftigung mit Beginn der Arbitslosigkeit NICHT mehr ausüben wird.
Ihre Freundin hat dann neben dem Arbeitslosengeld KEIN weiteres Einkommen.
Sollte Ihre Freundin allerdings diese Nebentätigkeit auch während der Arbeitslosigkeit ausüben, müssen die Einkünfte selbstverständlich angegeben werden.
Die Gehaltsbescheinigungen müssen in diesem Fall dem Arbeitsamt vorgelegt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
Tanja Stiller
Rechtsanwältin