Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Verwandte in gerade Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 1601 BGB
. Sofern Ihre Mutter bedürftig, d.h. unterhaltsberechtigt ist und Sie diesen leisten können, d.h. Leistungsfähigkeit besteht, müssen Sie mit einer entsprechenden Heranziehung rechnen. dabei verbleibt Ihnen ein monatlicher Freibetrag von ca. 1.400,- € sowie ein entsprechendes Schonvermögen, welches nicht angetastet werden darf. Im übrigen müssen Sie für den dann im Einzelfall zu berechnenden Unterhalt aufkommen. Dieser Anspruch ist vorrangig vor der Gewährung des ALG II. Die ARGE wird sich ggf. mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie zur Offenlegung Ihres Einkommens auffordern. Sodann wird der Anspruch beziffert werden. Kommen Sie der Zahlung nicht nach, so wird der Unterhalt vermutlich zwangsweise beigetrieben werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwält Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
nochmals Danke für die Beantwortung meiner Frage. Gestatten Sie mir jedoch eine kurzen Nachfrage. Ich kenne einen Kollegen, dessen Tochter (also umgekehrt wie bei mir) bekam Hartz4 (ALG 2), der wurde von der Behörde nicht angeschrieben. Muss ich bei Leistungen der Grundsicherung (!) ALG 2 wirklich Unterhalt zahlen bzw. werde in Regress genommen (Haushaltsnettoeinkommen 4000,-€ / mein Anteil 65%). Vielen Dank für die Antwort, bitte haben Sie Verständnis, der nochmaligen Nachfrage, aber ich habe mich mit mehreren über das Thema unterhalten und keiner wurde bisher in Regress genommen, alle haben von der Behörde noch nicht einmal etwas bekommen. Wie gesagt ALG 2, keine Sozialhilfe für Pflegeheim etc.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Ihnen die rechtliche Lage wiedergegeben. Sofern die ARGE sich mit Ihnen nicht in Verbindung setzt, ist dies natürlich zu Ihrem Vorteil. Allerdings sollten Sie sich nicht auf Erfahrungswerte Dritter verlassen.
Ich wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani