Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind in § 22 SGB II
geregelt (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html). Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dies gilt auch dann, wenn Ihre Mutter die Vermieterin ist, sofern Sie tatsächlich die vereinbarte Miete für eine abgeschlossene Wohnung auch an Ihre Mutter zahlen. Es gibt keine Sonderregelung dergestalt im SGB, dass Mietzahlungen an die Eltern nicht berücksichtigt werden dürfen.
Sind Sie 25 oder älter gilt: Vor Abschluss eines Vertrages über eine Unterkunft soll eine Zusicherung der Behörde eingeholt werden, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen werden. Es handelt sich bei über 25-Jährigen also um eine reine "Soll"-Vorschrift. Zur Sicherheit empfiehlt es sich aber vor dem Umzug eine schriftliche Zusicherung einholen. Ein Anspruch auf Zusicherung zur Kostenübernahme besteht, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Sind Sie noch unter 25 ist die Einholung einer Zusicherung für die Kostenübernahme der neuen Unterkunft vor dem Umzug zwingend erforderlich, ohne vorherige Zusicherung besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Rechtslage hat sich hier erst kürzlich geändert. Ein Anspruch auf die Zusicherung besteht bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur noch:
- wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Die Zusicherung muss schriftlich erteilt werden, damit sie wirksam ist (§ 34 SGB X
).
Sofern Ihnen bereits vor einem Jahr der Umzug bestätigt wurde, kann diese Zusicherung z.B. wegen der Änderung der Rechtslage unwirksam geworden sein: Wenn die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Sie sollten fristgemäß (aus Beweisgründen per Einschreiben mit Rückschein) Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen bzw. durch einen Anwalt einlegen lassen und nochmals die Zusicherung der Kostenübernahme verlangen. Bei niedrigem Einkommen gibt es die Möglichkeit, bei Ihrem Amtsgericht hierfür Beratungshilfe zu beantragen. In dem Widerspruch sollten Sie Ihre persönliche Situation und die Gründe für den Umzug nochmals ausführlich darlegen. Sind Sie unter 25 teilen Sie der ARGE vor allem auch mit, warum Sie nicht in die Wohnung Ihrer Mutter einziehen können sondern eine eigene Wohnung beziehen müssen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit zunächst weitergeholfen und Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung über die Rechtslage gegeben. Gerne beantworte ich eine Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Haeske,
vielen herzlichen Dank für Ihre prompte und sehr hilfreiche Antwort auf meine Frage.
Nun habe ich tatsächlich noch eine Nachfrage: Ich bin über 25, habe daher Anspruch auf eine eigenen Wohnung. Heute bei der ARGE sagte man mir als Begründung, warum eine Wohnung im Haus meiner Mutter nicht bezahlt werden würde, es gäbe eine Unterhaltspflicht (ich glaube zumindest, dass dies der Begriff ist, den die dortige Dame benutzte) meiner Mutter und daher würde die Wohnung in ihrem Haus nicht bezahlt. Das halte ich aber für merkwürdig, da beim ALG II doch die Eltern nicht mehr zum Unterhalt herangezogen werden und wir ja auch keine Bedarfsgemeinschaft bilden, denn die Wohnung ist ja abgetrennt und verfügt über Küche und Bad.
Gibt es so eine Begründung wie UNterhaltspflicht, um eine Kostenübernahme der Wohnung abzulehnen?
Vielen nochmals für Ihre Bemühungen und viele Grüße
Nicole K.
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch falls Ihre Mutter Ihnen nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen grundsätzlich unterhaltspflichtig sein sollte, dürfte jedenfalls die Kostenübernahme der Wohnung nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden, solange Sie die vereinbarte Miete tatsächlich auch an Ihre Mutter zahlen. Die Unterhaltspflicht volljährigen Kindern gegenüber ist eine Barunterhaltspflicht, Ihre Mutter ist daher nicht verpflichtet, Ihnen die Wohnung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin