Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein Anspruch auf ALG I besteht immer dann, wenn Sie gemäß § 117 Abs. 1 SGB III
arbeitslos oder in beruflicher Weiterbildung sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wenn Sie arbeitslos sind, müssen Sie sich persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben - diese Voraussetzung haben Sie erfüllt - und eine sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese haben Sie gemäß § 123 SGB III
dann erfüllt, wenn Sie in einer Rahmenfrist (zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. D.h. Ihr Arbeitgeber muss für Sie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben.
Da Sie angeben, vom 01.07. - 31.10.2006 in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben, würden Sie keinen Anspruch auf ALG I haben, sondern müssten direkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Hartz IV) beantragen. Da Sie jedoch nicht angeben, welche Tätigkeiten Sie nach dem 31.10.2006 ausgeführt haben, kann ein Anspruch hier nicht abschließend beurteilt werden.
Hierzu können Sie zur Klarstellung gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin