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Arbeitslosengeld nach kurzer Elternzeit

28. November 2006 10:18 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


22:34

Nachricht: Sehr geehrte Damen und Herren, es geht um Folgendes: Ich hatte vom 1. Oktober 2003 bis 10.11. 2006 eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden. Am 13.1. 2006 wurde mein Sohn geboren, so dass ich von November 2005 bis März 2006 in Mutterschutz war. Anschließend hatte ich bis zum 10.7.2006 Elternzeit. Mein Vertrag endete nun am 10.11. 2006. Das Arbeitsamt hat nun nicht mein eigentliches Gehalt angerechnet, sondern ein fiktives Einkommen gewählt. Meiner Meinung nach hätten sie aber mein Gehalt aus dem Jahr davor (2005) berücksichtigen müssen. Sie behaupten jedoch, dass sie nur die letzten 12 Monate berücksichtigen können. Stimmt das? Denn laut Infobroschüro heißt es:"....Umfassen diese nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre verlängert." Ich hoffe ich habe mich deutlich genug ausgedrückt .... Vielen Dank für Ihre Antwort!

28. November 2006 | 11:35

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens durch das Arbeitsamt ist in Ihrem Fall falsch.
Hier hat das Arbeitsamt sogar einen doppelten Fehler begangen.
Nach § 130 Absatz 2 Nr. 3 SGB III beleiben Erziehungszeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht.
Nach § 130 IAbsatz 3 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält.
Und diese 150 Tage haben Sie ja Ihren Angaben nach vom 10.11.2005-10.11.2006 nicht bei Ihrem Arbeitgeber gearbeitet, so dass der Bemessungszeitraum 2 Jahr betragen muss.

Ich rate Ihnen also gegen den gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, da Sie hier eindeutig im Recht sind.

§ 130 SGB III [1] Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.
2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) 1Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
1.Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2.Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,
3.Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4.Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
2Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1.der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
2.es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
3Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2006 | 18:30

Sehr geehrter Herr Kienhöfer,

ich nutze diese Möglichkeit nicht zum Nachfragen, sondern um mich bei Ihnen für die ausführliche Antwort zu bedanken! Ich habe Widerspruch eingelegt und hoffe dann auf gute Neuigkeiten.....

Herzliche Grüße

die Fragestellerin....

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Dezember 2006 | 22:34

Dankeschön und Ihnen viel Glück!

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