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Arbeitslosengeld bei Eigenkündigung

8. Dezember 2006 11:24 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden



Ich möchte aus wichtigem Grund mein Arbeitsverhältnis kündigen und hoffe, dass ich ohne Sperrfrist beim Arbeitslosengeld heraus komme bzw. überhaupt Arbeitslosengeld bekomme.
Habe ich eine Chance?

Meine wichtigen Gründe sind:
-Umzug zu meiner Lebensgefährtin (Lebensmittelpunkt)
-schwierige Umstände des derzeitigen Arbeitsverhältnisses, da meine Lebensgefährtin nicht umziehen kann

Jetzt noch die Rahmenbedingungen:
Ich bin seit Nov. 2005 geschieden. Mit meiner Lebensgefährtin bin ich seit Juli 2005 zusammen. Sie wohnt ca. 450 km von meinem derzeitigen Wohnsitz/Arbeitsplatz entfernt.
Unser gemeinsamer Lebensmittelpunkt ist ihr Wohnort, ich bin fast jedes Wochenende dort.

Nun wäre es ja ganz einfach, wenn mir gekündigt werden würde... Aber da bin ich mir eben nicht so sicher. Deshalb möchte ich vor einer Bekanntgabe der Umstände wissen, ob ich - im Falle einer Eigenkündigung - der Sperrfrist des Arbeitslosengeldes
unterliegen würde.

Wie sehen meine Chancen aus?

Ich bin gespannt auf Ihre Antwort!
Im Voraus vielen Dank.

8. Dezember 2006 | 11:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund können Sie nicht wirksam aussprechen, da bereits die Erklärungsfrist des § 626 BGB nicht gewahrt ist. Danach muss die fristlose Kündigung binnen zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erfolgen.

Sie können aber eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist aussprechen. In diesem Fall droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gem. § 144 SGB III .

Als weitere Frage stellt sich dann, ob Ihre Motivation zur Arbeitsaufgabe einen wichtigen Grund iSd. § 144 SGB III darstellt.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 49/04 R festgestellt:
Gibt eine Frau ihren Arbeitsplatz auf, um zu ihrem zukünftigen Ehemann zu ziehen, tritt keine Sperrzeit ein, wenn die Eheschließung in absehbarer Zeit beabsichtigt ist und der Umzug zum Wohl ihres Kindes auf den Schuljahreswechsel vorgezogen wird.

Zuvor hatte das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtssprechung aufgegeben und mit Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R festgestellt:
Der Umzug zum Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft kann als wichtiger Grund dem Eintritt einer Sperrzeit entgegenstehen, wenn bereits bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine eheähnliche Gemeinschaft (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) bestanden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Die Abwägung des wichtigen Grundes wird sich letztlich aus den Umständen und der Verfestigung Ihrer Beziehung ergeben. Eine abschließende Einschätzung ist hier nicht möglich.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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