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Vermeidung einer Sperrfrist Arbeitsagentur bei Eigenkündigung

24. Januar 2022 20:16 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die Frage, ob eine Sperrzeit aufgrund einer Eigenkündigungen durch den nachträglichen Abschluss eines Aufhebungsvertrags umgangen werden kann.

Ich habe mein Arbeitsverhältnis im Oktober 2021 zum Ende April 2022 gekündigt (6 Monatsfrist im Vertrag).

Gibt es eine Möglichkeit über einen im Nachhinein von beiden Seiten akzeptierten Aufhebungsvertrag die Sperrfrist zu vermeiden?

Ich habe mich noch nicht bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet. Wann muss ich dies spätestens tun?

24. Januar 2022 | 21:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich - in der gebotenen Kürze - wie folgt beantworten:

Eine Sperrzeit aufgrund einer Eigenkündigung kann nicht durch einen nachträglich aufgesetzten Aufhebungsvertrag umgangen werden, da die Eigenkündigung und nicht der "Aufhebungsvertrag" das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Sie müssen sich gem. § 38 Abs. 1 SGB III mindestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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