Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich - in der gebotenen Kürze - wie folgt beantworten:
Eine Sperrzeit aufgrund einer Eigenkündigung kann nicht durch einen nachträglich aufgesetzten Aufhebungsvertrag umgangen werden, da die Eigenkündigung und nicht der "Aufhebungsvertrag" das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Sie müssen sich gem. § 38 Abs. 1 SGB III mindestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
24.01.2022
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21:33
Antwort
vonRechtsanwalt Volkan Ulukaya
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