Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
zu Ihren Fragen…
Frage 1) Nach dem 06.03.2020 können Sie aus den genannten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen keinen minimalen Anspruch auf ALG (Dauer 6 Monate) mehr geltend machen. Einen Antrag können Sie zwar immer stellen, es bleibt hier aber offen, ob dem stattzugeben ist oder nicht.
Ich rate hier nicht bis zum letzten Tag zu warten. Sie benötigen 360 Tage innerhalb der letzten zwei Jahre Versicherungspflichtzeiten. Bei den Tagen wird tatsächlich tageweise gezählt, volle Monate haben per Gesetz 30 Tage und das o.g. Jahr hier tatsächlich 365 Tage. Wie gesagt, nach dem 06.03.2020 ist der Anspruch verloren. Ich rate hier aber mindestens zum 01.03.2020, wenn nicht gar früher.
Frage 2) Sperrzeiten treten per Gesetz ein, wenn der jeweilige versicherungswidrige Tatbestand erfüllt wurde. Diese sind kumulativ nacheinander anzusetzen.
Soweit das versicherungswidrige Verhalten länger als ein Jahr her ist, kann dies nicht mehr auf den entstehenden ALG-Anspruch angerechnet werden. Da Ihnen aber Ihr Anspruch vollständig abhandenkommt, so Sie bis zum März 2020 nicht mehr sozialversicherungspflichtig arbeiten sollten, müssen Sie auch noch mit der Feststellung des Eintritts der genannten Sperrzeiten rechnen.
Bitte vergessen Sie in Ihre Überlegung auch nicht die Minderung um ein Viertel Ihres entstehenden Anspruchs aufgrund der Eigenkündigung einzubeziehen.
Frage 3) Es sind grundsätzlich die gleichen Erwartungen, auch wenn Sie keine Leistungen erhalten aufgrund der Sperre des Leistungsbezugs, sind Sie dennoch arbeitslos. Sie sind aber nur arbeitslos im Sinne des Gesetzes, wenn Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich selbst bemühen Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (§ 138 SGB III
).
Frage 4) Sie brauchen mindestens 150 Tage beitragspflichtiges Arbeitsentgelt innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Zum Teil würden so auch Entgelte Ihrer geminderten Arbeit in die Berechnung einfließen.
Frage 5) So Sie sich morgen arbeitslos melden und ALG beantragen hätten Sie einen Anspruch von 300 Tagen. Abzüglich der beiden Sperrzeiten verbliebe eine Anspruchsdauer von 218 Tagen. Bei einer Herauszögerung bis zum letzten (wovon ich abrate!) hätten Sie einen Anspruch von 180 Tagen und unter Berücksichtigung der Sperrzeit verblieben Ihnen 128 Tage Anspruch auf ALG.
Frage 6) Diese Frage möchte ich von meiner Seite unbeantwortet lassen. Jedoch möchte ich den Hinweis geben, dass wissende Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Ihre Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nach Antrag auf ALG als Minderungsgrund im Sinne von § 148 Abs. 1 Nr. 5 oder
6 SGB III sehen könnten. Daher ist davon abzuraten.
Wenn sie so etwas vorhaben, beantragen Sie ALG, nehmen die Sperrzeiten in Kauf und melden sich zu einem beliebigen Zeitpunkt aus der Arbeitslosigkeit ab. Sie müssen nicht angeben wo Sie fortan arbeiten, selbstständig tätig sind oder ähnliches. Damit entsteht der Anspruch und bleibt Ihnen ab dem Tag des Antrages für 4 Jahre erhalten.
Ich würde sagen 218 Tage sind immer noch mehr als 128 Tage, an denen Sie ALG als Unterstützung für Ihr Leben beanspruchen können. Auch die Höhe bleibt Ihnen so erhalten.
Hinweis: So lange Sie einen offenen Anspruch auf ALG haben, können Sie keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen, die Zeit der Sperrzeit einmal außen vor.
Leider kann Ihre Auszeit nicht kurz genug sein, um den Sperrzeiten zu entgehen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Vielen Dank nochmals.
Bzgl. der Höhe des ALG1 schreiben Sie zu Frage 4:
"Sie brauchen mindestens 150 Tage beitragspflichtiges Arbeitsentgelt innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Zum Teil würden so auch Entgelte Ihrer geminderten Arbeit in die Berechnung einfließen."
Warum genau fließen diese ein? Wären die 150 Tage nicht aus dem letzten (nicht geminderten) Job (Beschäftigung 03.11.2018 bis 05.04.2019) erfüllt (ALG1-Antrag erfolgte erst im Nov 2019)?
Oder meinen Sie, die geminderte Arbeit (bis 30.09.2018) wird einfließen, weil diese innerhalb eines Jahres vor 05.04.2019 liege?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
§ 152 SGB III
bestimmt, dass, so in dem auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens KEIN Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festegestellt werden kann, wird die höhe des ALG fiktiv, also nach Qualifikationsstufen bemessen. Insoweit möchte ich meine Aussage von nur einem Jahr hiermit berichtigen.
Die Laufzeit des Bemessungsrahmens richtet sich rückwärtsgerichtet nach dem Zeitpunkt der Beantragung von Arbeitslosengeld.
Bsp. Sie melden sich zum 01.12.2019 arbeitslos und beantragen ALG. Davor haben Sie in der Zeit vom 01.01.2019 bis 30.04.2019 für ein Bruttoarbeitsentgelt iHv 5.000 Euro gearbeitet, ab dem 01.05.2019 waren Sie bis zum 31.10.2019 im Krankengeldbezug, Ihr o.g. Arbeitgeber kündigte Ihnen zum 30.11.2019 unter Anrechnung etwaiger Überstunden und Urlaubsansprüche. In 2018 und davor waren Sie selbständig mit ALO-Versicherung nach § 28a SGB III
.
Die Rahmenfrist für den grundsätzlichen Anspruch dem Grunde nach ist erfüllt und für die Frage der Höhe ist nach der Zeit mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zu suchen. Im dargestellten Beispiel sind das für die Zeit vom 01.01.2019 bis 30.04.2019 119 Tage und für den kompletten November 30 Tage, insgesamt also 149 Tage. Da keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorliegen, wäre hier fiktiv zu bemessen.
Änderung des Beispiels: Sie haben in 2019 nur 2.000 Euro Brutto verdienst und in 2018 mtl. 5.000 Euro mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (also nicht selbständig!), dann würde hier nicht fiktiv bemessen werden, da der Dezember 2018 mit 31 Tagen noch hinzu käme, sondern es würde nach § 150/151 SGB III das Bemessungsentgelt bestimmt. Das Novemberentgelt würde wahrscheinlich noch nicht mit einfließen, da dieses höchstwahrscheinlich noch nicht abgerechnet sein würde, also verbliebe hier noch der Dez.2018 mit 5.000 Euro und Jan bis Apr und November mit jeweils nur 2.000 Euro, denn der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs. 1 S. 2 SGB III
).
Man kann sich leider nicht aussuchen für welche Erwerbszeiten man ALG in entsprechender Höher erhält.
Ich hoffe nun Ihre Frage, wenn auch nicht direkt, dennoch beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen