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Arbeitgeberbindung, Fortbilung, Rückzahlungsklausel

23. März 2015 14:18 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe mit meinem AG eine Vereinbarung über eine Weiterbildung getroffen. Es handelt sich um ein Studium mit dem Abschluss B.Sc. Folgende Eckdaten

Beginn des Studium: SS 2013
vorr. Abschluss: Ende 2016
Kosten des Studiums: ca. 15.000€

Vereinbarte Bindefrist nach Abschluss des Studiums: 5 Jahre

Die Kosten wurden vom AG zu Beginn des Studiums an die Fortbildungseinrichtung überwiesen. Ich würde aber nun gern meine Arbeit niederlegen das sich Aufgabengebiete verschoben haben und ich inhaltlich nicht mehr zufrieden bin. Jetzt stellt sich mir die Frage welche Möglichkeiten sich mir bieten.

Sind die 5 Jahre Frist gerechtfertigt?
Muss der komplette Betrag beglichen werden? Wenn ja in welcher Höhe?
Hat der AG überhaupt einen Anspruch?

Ich möchte meinen Kopf nicht aus der Schlinge ziehen, jedoch können diese Informationen für meine Verhandlungsposition hilfreich sein.

Vielen Dank im Voraus!

Einsatz editiert am 23.03.2015 14:31:22

Eingrenzung vom Fragesteller
23. März 2015 | 14:19
23. März 2015 | 16:52

Antwort

von


(65)
Wilhelmstraße 65
52070 Aachen
Tel: 0241 / 94 36 93 73
Web: https://www.rain-muehlsteff.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Hat der AG überhaupt einen Anspruch?

Der Arbeitgeber kann dann einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm verauslagten Betrages haben, wenn er mit Ihnen eine entsprechende Vereinbarung geschlossen hat. Es ist Ihren Angaben zu entnehmen, dass eine solche Rückzahlungsvereinbarung vorliegt, so dass von einer Pflicht zur Rückzahlung ausgegangen werden muss.

2. Sind die 5 Jahre Frist gerechtfertigt?

Die zulässige Dauer einer Bindungsfrist hängt nach der Rechtsprechung von der Dauer der durch den Arbeitgeber finanzierten Bildungsmaßnahme ab. Wenn diese länger als zwei Jahre in Anspruch nimmt, ist eine Bindung von fünf Jahren zulässig, siehe etwa das Urteil BAG vom 19.1.2011, 3 AZR 621/08 (Rz.34).

3. Muss der komplette Betrag beglichen werden? Wenn ja in welcher Höhe?

Anhand des von Ihnen geschilderten knappen Sachverhaltes muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie dem Arbeitgeber den von ihm aufgewandten Betrag für das Studium zurückzahlen müssen. Zu erstatten sind die tatsächlich angefallenen Kosten, welche der Arbeitgeber im einzelnen darlegen muss.

Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Rückzahlungsklausel aus anderen Gründen unwirksam sein sollte. Zu beachten ist bei der Kontrolle der Klausel insbesondere

- Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, den Arbeitnehmer nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zu beschäftigen, ansonsten benachteiligt die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen und ist nicht wirksam.

- Eine unangemessene Benachteiligung läge auch vor,wenn die Rückzahlungsklausel nicht solche Fälle ausnimmt, in denen der Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers kündigt oder der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht.

- Die Rückzahlungsklausel muss für die Zeit bis zum Ablauf der maximalen Bindungsfrist eine mit ablaufender Zeit anteilige Kürzung der Rückzahlungspflicht vorsehen.

Wenn die Rückzahlungsklausel hiernach rechtmäßig ist, kann Ihr Arbeitgeber von Ihnen die Rückzahlung der Kosten für die Weiterbildung verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. März 2015 | 17:11

Guten Tag,

vielen Dank für die Info. Wenn ich mich richtig in das Thema eingelsen habe bezieht sich die Dauer der Bindesfrist und der Rückzahlung stark auf das Thema Freistellung. Auch meines wissens nach sind 5 Jahre berechtigt wenn hier ein Mindestmaß an Freistellung erfolgte.

Oder liege ich hier falsch?

Danke und Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. März 2015 | 10:51

Sehr geehrter Fragesteller,

da liegen Sie richtig. Die Dauer der zulässigen Bindungsfrist bezieht sich auf Zeiten der wegen der Ausbildung erfolgten Freistellung von der Arbeit. Wird der Arbeitnehmer etwa während eines Zeitraumes von einem Jahr einen Tag pro Woche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, so beträgt die reine Fortbildungsdauer nicht ein Jahr, sondern 7 Wochen, an denen sich die zulässige Bindungsfrist dann orientiert.

Zu beachten ist, dass diese Bindungsfristen keine völlig starren Regelungen sind, sondern dass in bestimmten Fällen auch Abweichungen zugelassen werden, da nach der Rechtsprechung die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen.
Hat der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufgewendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile gebracht, dann ist die Vereinbarung einer die Richtwerte überschreitenden Bindungsfrist zulässig, siehe z.B. Bundesarbeitsgericht vom 15.09.2009 3 AZR 173/08 Ziffer 38.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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