Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
1. Welche Nachweise (abgesehen von der Geburtsurkunde und der bereits vorgelegten Bescheinigung des Arztes) darf mein Arbeitgeber noch von mir verlangen?
Diese Frage lässt sich relativ einfach beantworten: Keine.
Der Arbeitgeber kann lediglich eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft verlangen.
Sofern dafür Gebühren beim Arzt anfallen ist der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 MuSchG
sogar verpflichtet, diese Gebühren zu übernehmen
Die Bescheinigung über die Schwangerschaft und die Geburtsurkunde sind als Nachweis daher völlig ausreichend. Mehr kann und darf Ihr Dienstherr nicht verlangen.
2. Die bestehenden Gerüchte schädigen meinen Ruf und belasten mein Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten. Wie soll ich mich verhalten?
Gegen die Verbreitung von Gerüchten können Sie leider relativ wenig unternehmen.
Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit mittels einer einstweiligen Verfügung gegen den- oder diejenigen vorzugehen, die die Gerüchte verbreiten, dafür müssten Sie aber konkret nachweisen können, welche Person über welches Gerücht spricht.
Mittels der gerichtlichen Verfügung könnten Sie diesen Personen dann untersagen lassen, weiter diese Behauptungen aufzustellen.
Allerdings gebe ich zu bedenken, dass es zum einen schwer nachzuweisen sein dürfte, wer wann was genau sagt und damit eventuell gegen die Verfügung verstößt, zum anderen würde sich durch solch ein Verfahren das Betriebsklima sicher weiter verschlechtern.
Mein Rat wäre daher weniger ein rechtlicher als ein persönlicher. Treten Sie den Gerüchten offensiv entgegen. Reden Sie mit den Kollegen, die Zweifel an der Schwangerschaft haben und erläutern Sie die Umstände.
So werden sich wahrscheinlich die Gerüchte nach einiger Zeit von selbst erledigen.
Sofern Ihr Dienstherr ein persönliches Gespräch sucht, gehen Sie genau so vor und schildern schlicht, was passiert ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
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