Sehr geehrter Fragesteller,
eine Scheidung ist mittlerweile auch ohne Zustimmung Ihrer Ex-Frau möglich. Ansonsten sehe ich nach Ihren Ausführungen keine Möglichkeit, die Ehe aufheben (annullieren) zu lassen.
Die Gründe für eine Eheaufhebung sind in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1314.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1314 BGB</a> geregelt. Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen z.B. dann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist oder wenn beide Ehegatten sich bei Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft begründen wollen (Scheinehe). Sie haben aber, wie sie mitteilen, ein Jahr zusammengelebt, so dass nicht von einer Scheinehe auszugehen ist. Eine arglistige Täuschung ist hier nicht ersichtlich. Auch die Arbeit Ihrer Frau ist kein ausreichender Grund für eine Eheaufhebung.
Eine Ehe kann durch gerichtliches Urteil geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1564.html" target="_blank" style="color:#486182">1564</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1565.html" target="_blank" style="color:#486182">1565</a> BGB). Wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist( <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1566.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1566 Abs. 2 BGB</a>). Auf eine Zustimmung Ihrer Ehefrau zur Scheidung kommt es also nach jetzt vierjähriger Trennungszeit nicht mehr an.
Es gibt zwar eine Härteklausel, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1568.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1568 BGB</a>. Diese berücksichtigt außer den Interessen von gemeinsamen minderjährigen Kindern (ich gehe davon aus, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind) auch die Interessen des anderen Ehegatten, wenn dieser die Scheidung ablehnt. Die Ehe soll trotz Scheiterns danach nicht geschieden werden, "wenn und solange die Scheidung für den anderen Ehegatten auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch nach einer Abwägung mit den Belangen des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint". Hier sind nach Ihren Ausführungen aber bislang keine Gründe ersichtlich, warum die Scheidung für Ihre Noch-Ehefrau eine solche besondere Härte darstellen sollte. Auch eine drohende Abschiebung würde allein keine besondere Härte darstellen (BGH NJWE-FER 98,73), ebensowenig bloße wirtschaftliche Interessen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
17. September 2007
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17:55
Antwort
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