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Anulierung einer Ehe

17. September 2007 16:45 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Fall ist Folgender

Ich bin seit 2002 verheitatet mit einer Frau aus Venezuela. Nach einem Jahr zusammenlebens haben wir uns getrennt. Sie Arbeitet seither als Prostituierte.

Nun war mir das eigentlich immer egal darum habe ich mich auch nie um Scheidung oder anulierung gekuemmert. Jetzt lebe ich aber mit meiner neuen Freundin schon 2 Jahre zusammen und wir denken an Heirat.

Was habe ich fuer moeglichkeiten um mich von meiner noch Ehefrau zu trennen?

Wie gesagt in den 5 Jahren haben wir grade mal 1 Jahr zusammengelebt.

Und Sie will keine Scheidung da Sie den Deutschen Pass will.

Vielen Dank im vorraus..

17. September 2007 | 17:55

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Scheidung ist mittlerweile auch ohne Zustimmung Ihrer Ex-Frau möglich. Ansonsten sehe ich nach Ihren Ausführungen keine Möglichkeit, die Ehe aufheben (annullieren) zu lassen.

Die Gründe für eine Eheaufhebung sind in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1314.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1314 BGB</a> geregelt. Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen z.B. dann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist oder wenn beide Ehegatten sich bei Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft begründen wollen (Scheinehe). Sie haben aber, wie sie mitteilen, ein Jahr zusammengelebt, so dass nicht von einer Scheinehe auszugehen ist. Eine arglistige Täuschung ist hier nicht ersichtlich. Auch die Arbeit Ihrer Frau ist kein ausreichender Grund für eine Eheaufhebung.

Eine Ehe kann durch gerichtliches Urteil geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1564.html" target="_blank" style="color:#486182">1564</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1565.html" target="_blank" style="color:#486182">1565</a> BGB). Wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist( <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1566.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1566 Abs. 2 BGB</a>). Auf eine Zustimmung Ihrer Ehefrau zur Scheidung kommt es also nach jetzt vierjähriger Trennungszeit nicht mehr an.

Es gibt zwar eine Härteklausel, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1568.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1568 BGB</a>. Diese berücksichtigt außer den Interessen von gemeinsamen minderjährigen Kindern (ich gehe davon aus, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind) auch die Interessen des anderen Ehegatten, wenn dieser die Scheidung ablehnt. Die Ehe soll trotz Scheiterns danach nicht geschieden werden, "wenn und solange die Scheidung für den anderen Ehegatten auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch nach einer Abwägung mit den Belangen des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint". Hier sind nach Ihren Ausführungen aber bislang keine Gründe ersichtlich, warum die Scheidung für Ihre Noch-Ehefrau eine solche besondere Härte darstellen sollte. Auch eine drohende Abschiebung würde allein keine besondere Härte darstellen (BGH NJWE-FER 98,73), ebensowenig bloße wirtschaftliche Interessen.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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