Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
1. Momentan ist ein Vorlagerecht des IV nicht ersichtlich. Letztendlich besteht ein Interesse an den Einkünften der Ehefrau unter dem Gesichtspunkt der Berechnung der Pfändungsfreigrenze (ist die Frau zu berücksichtigen?) und der Verfahrensstundung (Vorschuss durch Ehefrau). Weiterhin besteht kein Anspruch auf Vorlage der Kontoauszüge – hier sollte der IV aufgefordert werden darzulegen, warum Ihre Frau etwas unternehmen sollte. Insoweit würde ich zunächst das Einkommen der Frau mitteilen.
2. Auch in der Zugewinngemeinschaft besteht faktisch eine Trennung der Vermögung, d. h. auch hier hat jeder Gatte sein eigenes Vermögen. Gemeinsames Vermögen gibt es durch die Eheschließung in diesem Falle nicht. Unabhängig von der Güterstandsvereinbarung bleibt das Eigentum der Frau deren alleiniges Eigentum. Einer Anfechtung bedarf es daher bereits nicht, weil nicht einmal eine Benachteiligung ersichtlich ist.
3. Der IV kann hier selbst tätig werden und muss insoweit eigene Prüfungen vornehmen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Diese Antwort ist vom 05.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Herr RA Steininger,
vielen Dank für die schnelle Antwort von Ihnen. Zu Punkt 2 habe ich noch eine Nachfrage: Muss ich dem IV also lediglich nachweisen, wem die Gegenstände gehören (z.B. anhand einer Rechnung) und Ihm den Ehevertrag zur Verfügung stellen? Was beduetet die nicht ersichtliche Benachteiligung genau? Danke für Ihre Arbeit und viele Grüße nach Hemmingen
Richtig, Sie werden nachweisen müssen, wem die Gegenstände tatsächlich gehören. Sollten hoerzu Regelegungen in dem Vertrag getroffen sein, könnte dies natürlich eine Anfechtung begründen, wenn es sich hierbei um eine Übertragung gehandelt hätte.
Grundsätzlich ist es aber so, dass die Benachteiligung nicht vorliegen kann, wenn die Gegenstände schon vor Güterstandsvereinbarung der Frau gehörten. Etwas anderes wäre nur dann gegeben, wenn die Vereinbarung das EIgentum bergründet. Hierzu hatte ich aber keinerlei Anhaltspunkte.