Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Meines Erachtens kommt eine gegenseitige Anrechnung der Vergütungsbestandteile nicht in Betracht.
Ihre Schilderung lässt zwei Verständnisalternativen offen:
1
Sie schildern, der GF der GmbH sei nun auch gleichzeitig "GF der GmbH & Co.KG."
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Stellung als GF ist auch im rechtlichen Sinne identisch ist. Die GmbH & Co.KG ist eine Kommanditgesellschaft, die einerseits Kommanditisten und andererseits einen Komplementär hat, der die KG vertritt. Dieser Komplementär ist nun die GmbH, deren GF identisch mit der alten GmbH ist. Es handelt sich dann nicht um zwei unterschiedliche Ämter. Demensprechend kommt eine Anrechnung nicht in Frage.
2.
Sollte die erste GmbH rechtlich mit der GmbH & Co.KG nichts zu tun haben, d.h. es gibt einerseits die alte GmbH und andererseits eine weitere GmbH ( als Komplementärin der KG ), dann können zwei getrennte GF-Positionen bestehen, die auch gesondert zu vergüten sind. Sofern hier aufgrund der Verknüpfung eine Anrechnung erfolgen sollte, hätte dies m.E. im Anstellungsvertrag ( zur KG oder als Nachtrag zur GmbH ) geregelt werden muessen. "Im Auftrag" der GmbH konnte der GF jedenfalls die GF-Stellung in der KG nicht übernehmen, soweit es sich um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften handelt.
Gegen eine Anrechnung spricht auch, dass eine Anrechnung von Einkünften aus anderen Ämtern nicht nur auf die variablen Gehaltsbestandteile sondern nach Ihrer Schilderung auch auf die fixe Vergütung anzurechnen wäre.
Letztlich sprechen daher die besseren Argumente dafür, dass keine Anrechnung erfolgen darf. Da es sich um eine Frage der Vertragsauslegung handelt, ist eine abschliessende Beurteilung aber nicht möglich.
Ich hoffe, ihnen zunächst eine rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
Wie in der Ausgangsfrage geschildert, kommt bzgl. der beiden Firmen Ihre 2. Variante in Betracht. D.h. es sind zwei rechtlich unterschiedliche Ges., wobei die GmbH die GmbH & Co. KG beliefert.
Eine Änderung des Ges.-Vertrages der alten GmbH, zur Vermeidung eines Zusatzverdienstes des GF über Tantiemen aus einer weitereren Ges. war nicht möglich, da der GF gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter sowohl der alten GmbH als auch der nneuen GmbH & Co.KG ist.
Deshalb hatten die Minderheitsgesellschafter der GmbH gehofft, daß die alte GmbH (durch den in der Ausgangsfrage erwähnten Absatz des GF-Anstellungsvertrages) davor geschützt ist, daß dieser GF durch Annahme eines weiteren vergüteten Amtes seine Interessen und seinen Einsatz einer weiteren Firma zuwenden kann.
Theoretisch könnte der GF ja in der neuen GmbH & Co. KG soviel verdienen, daß nicht mehr sichergestellt ist, daß er für die alte GmbH noch die gewünschte Arbeitsleistung erbringt und auch seine Aufmerksamkeit nicht mehr im gewünschten Maß der alten GmbH zuwendet.
Falls also nun dieser Absatz im Anstellungsvertrag nicht für solche Fälle gedacht ist und nicht zum Tragen kommt wäre die Frage, wofür er überhaupt gedacht ist?
Sofern also der GF in beiden Gesellschaften Mehrheitsgesellschafter ist, besteht eine enge rechtliche und wirtschaftliche Verknüpfung zwischen beiden Gesellschaften. Davon war in der Ausgangsschilderung allerdings keine Rede.
In diesem Falle hält der GL als Mehheitsgesellschafter die Geschicke in der Hand. Er wird sich aber im ersten Anstellungsvertrag verpflichtet haben, seine Arbeitskraft voll der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, ggf. ist sogar ein Zustimmungsvorbehalt für weitere (Neben-)tätigkeiten im Vertrag enthalten. Verwendet der GF dann seine Arbeitskraft nur noch anteilig zugunsten der "ersten" Gesellschaft, lässt sich über eine Anpassung des Vertrages eine entsprechenden Minderung der Vergütung erreichen. Eine solche Minderung kann dann auch in Form einer teilweisen Anrechnung der weiteren Vergütung erfolgen.