Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die Dienstunfähigkeit hindert Sie rechtlich nicht, den geplanten Urlaub im Ausland anzutreten, allerdings nur, sofern der Auslandsurlaub sich nicht Negativ auf die Genesung auswirkt.
Insoweit haben Sie die Dienstpflicht, am Genesungsprozess mitzuwirken und alles zu unterlassen, was sich darauf negativ auswirken könnte.
Und genau an diesem Punkt hätte ich bedenken, wenn Sie von solch großen Schmerzen berichten, der Sie an der Berufsausübung hindert. Denn ich kann mir kaum vorstellen, dass dann ein Auslandsaufenthalt mit An- und Abreise sich nicht negativ auswirkt; allerdings ist dieses eher eine medizinische Frage, die sich aber sicherlich auch der Dienstherr stellen wird.
Unbedingt sollten Sie sich aber dann vom Arzt bestätigen lassen, dass der Urlaub keine Negaivauswirkungen hat.
Zudem sollten Sie prüfen, ob Sie Leistungen Dritter beziehen. Sollten Leistungen z.B. von einer Zusatzkrankenkasse bezogen werden, wird der Urlaub dann der vorherigen Einwilligung des Leistungsträgers bedürfen.
Die Alternative, die Dienstunfähigkeit quasi für die Urlaubszeit unterbrechen zu lassen, halte ich in Hinblick auf die Tatsache, dass Versorgungsamt und auch Dienstherr sicherlich nicht positiv reagieren werden, für höchst bedenklich, würde also davon abraten, da eine amtsärztliche Untersuchung und nähere Prüfung dann - auch in Hinblick auf die oben erwähnte Mitwirkung bei der Genesung - gewiss sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle