Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Maßgebend ist hier, wie Sie bereits ausgeführt haben, das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Nach Artikel 15 Abs. 1 DBA Schweiz sind Gehälter, die Sie in der Schweiz beziehen auch nur dort zu besteuern, soweit die Tätigkeit nicht in Deutschland ausgeübt wird.
Da Sie sich künftig länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten und auch die Tätigkeit von Deutschland ausüben, jedoch der Arbeitgeber weiterhin in der Schweiz ansässig sind, greift auch die Ausnahme des Art 15 Abs, II DBA nicht, wonach eine Besteuerung in der Deutschland erfolgen kann.
Soweit die Einkünfte bereits in der Schweiz versteuert werden, werden diese gem. Art 24 DBA CH/D zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen.
Gem. Art 24 werden die Einkünfte in der Schweiz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, allerdings greift hier dann der Progressionsvorbehalt in Deutschland gem. Art 24 Abs. 1 letzter Absatz. Danach werden vereinfacht die Einkünfte aus der Schweiz mit den deutschen Einkünften addiert. Der Steuersatz bemisst sich dann anhand der gesamten Einkünfte bezogen auf die Einkünfte in Deutschland.
Durch den Wohnsitz in Deutschland gem. Art. 4 Abs. 2a DBA geltend Sie als in Deutschland ansässig und damit als unbeschränkt steuerpflichtig. Soweit Sie keine weiteren Einkünfte in Deutschland erzielen kommt der Progressionsvorbehalt für eine Besteuerung in Deutschland nicht zum Tragen
Gleichwohl führt das Unterhalten der Wohnstätte zu einer unbeschränkten Steuerpflicht, die allerdings mangels Einkünfte in Deutschland nicht zum Tragen kommt, Art 4, Abs. 3 DBA.
Erzielen Sie in Deutschland neben den Einkünften aus der Schweiz zusätzliche Einnahmen, z.B. Zinseinnahmen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist eine entsprechende Steuererklärung zu erstellen. Hierbei sind die Einnahmen aus der Schweiz anzugeben um die Steuerprogression zu ermitteln.
In Ihrem Fall ist allerdings zu beachten, dass Grenzgänger nach Art 15a DBA in dem Ansässigkeitsstaat, in Ihrem Fall wäre dies künftig Deutschland, besteuert werden.
Ein Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Hierbei beschränkt sich die Grenzgängereigenschaft nicht auf einen räumlichen Streifen in Grenznähe zur Schweiz.
Die Grenzgängereigenschaft entfällt dann, wenn Sie als Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen (Nichtrückkehrtage) auf Grund der Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt.
Sie geben an, dass Sie sich ca. 2 Tage pro Woche berufsbedingt in der Schweiz aufhalten, so dass dies etwa 100 Tage pro Jahr bedeuten. Das Besteuerungsrecht würde dabei bei dem Schweiz Staat verbleiben. Hierbei ist zu beachten, dass eintägige Dienstreisen nicht als Rückkehrtage gelten und damit bei der Ermittlung der maßgebenden 60 Arbeitstagen nicht zu berücksichtigen sind. BFH, Urteil vom 11.11.2009, Az. I R 15/09
(Bestätigung des BMF Schreibens vom 19.09.1994)
Zur Vermeidung einer Besteuerung in Deutschland sollten Sie daher im Vorfeld Ihre berufsbedingten Aufenthalte in der Schweiz dokumentieren, damit nicht im Nachgang eine Besteuerung in Deutschland erfolgt, da Sie die "Nichtrückkehrtage" in der Schweiz nicht belegen können.
Bei Ihnen entfällt die Grenzgängerschaft aufgrund der mehr als 60 (Nichtrückkehrtage in der Schweiz und daher sind die Einkünfte aus der Tätigkeit in der Schweiz, wie ausgeführt, von der deutschen Besteuerung befreit. Die Einkünften in der Schweiz unterliegen damit "nur" dem Progressionsvorbehalt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick vermittelt. Anbeui erhalten Sie noch die Regelung zu Art 15a DBA D/CH
Mit besten Grüßen
Art. 15a DBA CH
(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbstständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
(2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
(3) Der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt:
1.
a)
in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend § 36
Einkommensteuergesetz unter Ausschluss von § 34c
Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt;
2.
b)
in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Rückfrage hätte ich diesbezüglich noch:
Ich würde mich voraussichtlich nicht 2 Tage pro Woche, sondern nur 2 Tage pro Monat in der Schweiz aufhalten, sodass ich dadurch nicht automatisch auf die 60 Nichtrückkehrtage kommen würde.
Da ich aber weiterhin mind. 4 Tage pro Woche innerhalb Deutschlands unterwegs sein würde und dabei im Hotel übernachten würde, würde ich an diesen Tagen auch nicht an meinen Wohnsitz zurückkehren. Nur überquere ich hierbei halt nicht die Grenze, da diese Reisen innerhalb Deutschlands stattfinden. Würden diese Tage auch zu den erforderlichen 60 Nichtrückkehrtagen zählen?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen dank für die Nachfrage. Ich bitte um Entschuldigung, dass ich die Tage am Arbeitsort falsch erfasst habe. Durch Ihre Dienstreisen ergibt sich aber nicht anderes.
Nach dem zitierten Urteil des BFH kommt es nicht zwingend auf eine Grenzüberschreitung an.
So führt der BFH aus: „Denn eine solche - zweimalige - Grenzüberschreitung wird an solchen Tagen nicht verlangt, an denen sich der Arbeitnehmer auf Dienstreise außerhalb des Tätigkeitsstaates befindet."
Ein Nichtrückkehrtag i. S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 liegt nach den Ausführungen des BFH vor, wenn die persönliche Bindung des Arbeitnehmers an den Wohnort durch die berufsbedingte Nichtrückkehr gelockert wird (Züger in Gassner/ Lang/ Lechner/ Schuch/ Staringer, Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 2003, S. 177, 192; Vogelgesang in Gosch/ Kroppen/ Grotherr, a. a. O., Art. 15 OECD-MA Rz 291).
Im Gegensatz zur Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 wird eine zweimalige Grenzüberschreitung des Arbeitnehmers nach der Neuregelung jedoch an den Tagen nicht verlangt, an denen sich der Arbeitnehmer nicht an seinen Arbeitsort im anderen Vertragsstaat begibt, sondern Dienstreisen außerhalb des Tätigkeitsstaates durchführt (Kempermann in Flick/ Wassermeyer/ Wingert/ Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15a Rz 33). Zu einem für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtag führt in diesen Fällen nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 nur eine berufsbedingte Nichtrückkehr an den Wohnsitz.
Insoweit bleibt das Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat der Schweiz.
Mit besten Grüßen