Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts möchte die Frage wie folgt summarisch beantworten:
Grds. fallen alle Leistungen mit Engeltcharakter darunter. Dies umfasst auch Leistungen auf die kein Rechtsanspruch besteht, soweit Sie tatsächlich ausgezahlt werden. Letztlich wird die Einmalzahlung auf das gesamte Jahr verteilt und ist daher keine allzu große Belastung. Sollte Sie nur sporadisch gezahlt werden, bietet es sich an, für den Fall eine freiwillige Mehrleistung zu vereinbaren, sie ansonsten aber aus dem Unterhalt herauszuhalten.
Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich nach meiner Auffassung, da sie für unzumutbare Mehrarbeit anfällt, um ein frei zur Verfügung stehendes Einkommen, dass regelmäßig (Ausnahme: Mangelfall) nicht berücksichtigt werden darf.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung bin ich über die untenstehende E-Mail erreichbar!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 11.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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