Den Unterhalt berechnet man wie folgt, wobei ich davon ausgehe, daß beide berufstätig sind. Außerdem gehe ich davon aus, daß keine sog. ehebedingten Schulden vorhanden sind. Solche können nämlich unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.
Darasu folgt folgende Berechnung:
1. Nettoeinkommen des Mannes aus Erwerbstätigkeit 2.700,00 €
./. berufsbedingte Aufwendungen pauschal mit 5,00% 135,00 €
anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen 2.565,00 €
2. Nettoeinkommen der Ehefrau aus Erwerbstätigkeit 400,00 €
./. berufsbedingte Aufwendungen, aufgestockt auf 50,00 €
anrechenbares Einkommen der Ehefrau : 350,00 €
Der Unterhalt berechnet sich daher wie folgt:
Gesamteinkommen des Ehemannes 2.565,00 €
./. Arbeitsanreiz, 1/7 von 2.565,00 € 366,43 €
anrechenbares Einkommen des Mannes für den Unterhalt 2.198,57 €
Unterhaltsrelevantes Einkommen der Frau : 350,00 €
anrechenbare Einkünfte aus Erwerbstätigkeit: 350,00 €
./. Arbeitsanreiz, 1/7 aus 350,00 € 50,00 €
anrechenbares Einkommen der Frau 300,00 €
Der Unterhaltsbedarf der Frau beträgt die Hälfte der Summe
der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden anrechenbaren Einkünfte der Ehegatten Bedarf gemäß ehelichen Verhältnissen: (2198,57 + 300,00) / 2 = 1.249,29 €
./. anrechenbares Einkommen der Ehefrau 300,00 €
ungedeckter Bedarf der Ehefrau 949,29 €
Der Ehefrau hat daher Anspruch auf Unterhalt i.H. von 949,29 €
2. Der Versorgungsausgleich kann leider nicht berechnet werden. Da dazu die gesamten Angaben fehlen. Dieser wird automatisch mit der Scheidung durchgeführt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt