Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen auf der Basis der mir zur Verfügung gestellten Informationen folgendermaßen:
Um wieviel € (grobe Schätzung) erhöht sich der Erbanteil von Sohn C aufgrund seiner Pflegeleistungen (Vermögen der Mutter wurde erhalten, Pflege war rund um die Uhr)?
Es gibt für den Ausgleich von Pflegeleitungen keine Formel oder feste Stundensätze, welche herangezogen werden.
Die Pflegeleistung wird nach billigem Ermessen beurteilt, wobei folgende Punkte gem. § 2057 a Abs.3 BGB
herangezogen werden: Dauer und Umfang der Pflegeleistung sowie Wert des Nachlasses. Auf Grundlage dieser Merkmale ist eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, nach der sich durch Gesamtwürdigung der in die Abrechnung einzustellende Betrag ergibt. Dieser muss nach den Umständen des Einzelfalls billig und gerecht sein. Außerdem muss das bereits für die Pflege empfangene berücksichtigt werden.
Das empfangene Pflegegeld nach § 37 SGB XI
stellt keinen marktgerechten Ausgleich für Pflegedienstleistungen dar, so dass trotz Pflegegeld und Krankenkasse (900 Euro) zwar zu einer Schmälerung führen, jedoch die erbrachte Leistung nicht vollständig abdecken. Hier sollte stets als Überlegung mit herangezogen werden, was es gekostet hätte, wenn die Mutter von einem Pflegepersonal betreut oder gar in ein Pflegeheim gebracht worden wäre. Denn wenn durch die Leistungen des Bruders C tatsächlich verhindert wurde, dass eine kostenintensive Pflege den Nachlass verringert, profitieren davon ja alle Erben gleichermaßen.
Außerdem muss die Inensität der pflegeleistung mit berücksichtigt werden, d.h. person mit Pflegestufe 1 benötigt weniger Pflegeauwand/Stunden pro Tag als Pflegestufe 3. Außerdem wird es nicht zur Zahlung in Höhe einer professionellen pflege kommen, da die Angehörigen zumeist nicht die Qualifikationen mitbringen und zum anderen auch keine professionelle Pflege erbringen.
Insofern kann ich Ihnen keinen Eurobetrag für die erbrachte Pflegekleistung nennen, es ist schlussednlich irgendwo zwischen Pflegegeld und professionelle Pflege anzusiedeln. Hier sollten Angebote von Pflegedienstleistern/Pflegeheimen für den erbrachten Umfang eingeholt werden, um die Pflegeleistung in Geldwert berechnen zu können.
Zusatzfrage: Sohn C zieht bald nach Asien. Sollte/Kann Sohn C die erbrachte
Pflegeleistung beim Amtsgericht zu Lebzeiten der Mutter anmelden?
Eine solche Option gibt es nicht.
Zu Beweiszwecken der Pflegeleistung und dem erbrachten Umfang sollte ein pflegetagebuch geführt werden, d.h. dort wird täglich notiert, was wann gemacht werden musste.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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