Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Anrechnung Kindergeld bei Ehegattenunterhalt

15. Juni 2006 11:05 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Anwalt / Anwältin

ich habe zwei volljährige Kinder die beide unterhaltsberechtigt sind.Der Bedarf liegt bei 607€ bzw 640€ nach DT.Im Rahmen der Neuberechnung eines Unterhaltsvergleichs zum Ehegattenunterhalt stellt sich die Frage wie hier der die Einkommensminderung meines Einkommens vorzunehmen ist.
Im bisherigen gerichtlichen Vergleich wurde der jeweils gültige Tabellenunterhalt nach DT abgezogen ohne Minderung um das Kindergeld.Ich kam allein für den Unterhalt auf und konnte die Zahllast gegenüber den Kindern um das Kindergeld mindern.

Nun im Zuge der vereinbarten Neuberechnung des Ehegattenunterhalts besteht die andere Seite darauf mein Einkommen nicht mehr um den vollen Tabellenunterhalt der Kinder zu mindern, sondern das Kindergeld gegenzurechnen.

Ist das nun auf einmal so richtig ?

Anmerkung: Meiner geschiedenen Frau wird diesmal ein fiktives Einkommen zugerechnet

15. Juni 2006 | 11:49

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

es ist der Tabellenbetrag in Abzug zu bringen.

Das ist auch nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass es hier um Ehegattenunterhalt geht und sich der Bedarf bei dieser Berechnung nach dem verfügbaren Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, richtet.

In diesem Fall haben die Unterhaltsansprüche der Kinder außen vor zu bleiben. Würde man nur den um das Kindergeld reduzierten Tabellenbetrag von Ihrem Einkommen abziehen, käme das Kindergeld bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes indirekt der Ehefrau zu Gute.

Das wäre jedoch nicht zutreffend, so dass der Tabellenbetrag abzuziehen ist und keine Gegenrechnung des Kindergeldes zu erfolgen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

(2982)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER