Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen SAchverhalts wie folgt:
Unabhängig von der Ankündigung der Arbeitnehmerin sind zur Lohnfortzahlung verpflichtet, sofern es sich bei der Beseitigung der Krampfadern um eine Krankheit und nicht nur um einen kosmetischen Eingriff handelt.
Die chirurgische Beseitigung von Krampfadern ist hierbei grundsätzlich als Krankheit zu werten, da durch Krampfadern das Thromboserisiko erhöht ist. Dies kann jedoch vom Einzelfall abhängig sein. Insofern sollten Sie genaustens prüfen, ob vorliegend eine Krankheit überhaupt gegeben ist.
Die Verärgerung Ihrerseits über die Ankündigung im Vorfeld ist grundsätzlich nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass es entscheindend darauf ankommt, ob eine Krankheit vorliegt oder nicht.
In vorliegendem Fall sollte darüberhinaus selbstverständlich auch sorgfältig geprüft werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit für einen derart langen Zeitraum tatsächlich vorliegt oder die Arbeitsunfähigkeit bereits früher wieder gegeben ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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