Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Frage:
ist es richtig, dass man die beiden Auslandsaufenthalte in dem Fall steuerlich nicht miteinander kombinieren kann?
Nein, so kann man die Sache nicht behandeln. Die doppelte Besteuerung wäre zulässig, wenn Sie in Deutschland ansässig wären, in Dubai aber eine Vergütung aus unselbständiger Arbeit bezogen haben(vgl.Art. 14 Abs. 1 DBA-UEA). Ob Sie eine in Deutschland ansässige Person waren, richtet sich nach Art. 4 DBA, u.a. auch daran, ob Sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland 2009 hatten. Gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie in aller Regel nicht gehabt, da dazu notwendig ist, dass Sie über 183 Tage/ 365 in DE verbringen, § 9 Satz 2 AO
. Insoweit zählen die Tage der Abwesenheit in Dubai und England oder irgendeinem dritten Land zusammen(so eine Kombination ist zulässig.). Es wäre auch eine Möglichkeit, dass Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten haben. Dann wären Sie unbeschränkt steuerpflichtig mit der Folge, dass Sie gem. Art. 4 abs. 1 DBA in Deutschland ansässig sind. Dazu haben Sie nichts gesagt, so dass ich die Sachlage insoweit nicht beurteilen kann.
Gem. Art. 4 Abs. 3 DBA, der für den Fall gilt, dass Sie in beiden Staaten ansässig wären, würde sich die Ansässigkeit nach Ihrem Mittelpunkt der Lebensinteressen beurteilen. Allerdings ist eine Voraussetzung bei diesem Doppelabkommen, dass Sie Staatsangehöriger der UAE sind, um dort ansässig zu sein. Das wird bei Ihnen nicht der Fall sein.
Insgesamt wird es darauf ankommen, ob Sie steuerrechtlichen Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten haben. Wenn die Behörde aber nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt,und zwar nur auf die weniger als 183 Tage in UEA abstellen will, wird das FA gegen Sie bei einer Klage vor Finanzgericht wahrscheinlich verlieren.
2. Frage:
nach eigenen Recherchen muss ich feststellen, dass an der Tatsache, die 183 Tage mit dem Beginn des Steuerjahres zu verknüpfen schon was dran ist - und in dem Fall wohl das Finanzamt in Deutschland "hätte zuständig sein können". Aber das Gehalt ist ja schon längst in UK versteuert. Bin ich jetzt, obwohl es ein DBA mit England gibt, der einzige auf der Welt der doch doppelt Steuern zahlen soll?? Das kann doch nicht sein. Kann das Finanzamt hier die gezahlten Steuern in England "zurückfordern"? Kann ich die Steuern aus England zurückfordern?
Bei England besteht doch die Möglichkeit, dass Sie in beiden Staaten gem. § 4 Abs. 1 ansässig sind. Dann entscheidet sich wahrscheinlich nach § 4 Abs. 2 DBA- GB in welchem Staat Sie ansässig waren. Wenn Sie verheiratet sind, wird in der Regel der Staat in dem die Familie lebt als Ansässigkeitsstaat angesehen; wenn Sie aber ledig sind, dann wird der Arbeitsort in der Regel als A-Staat angesehen.
Die Steuer aus England können Sie nicht zurückfordern. Die Besteuerung steht England auf jeden Fall zu.
Aus meiner Sicht hat Ihr StB alles richtig gemacht; das FA lag aber falsch mit seiner Einschätzung der Rechtslage.
Wie soll ich mich hier verhalten?
Wenn Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten haben, sollen Sie dagegen klagen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Fra
Hallo Herr Koca,
vielen Dank für die ausführlichen Informationen.
Zur Klärung: da eine eigene Wohnung in Deutschland vorhanden war und ist, ging ich davon aus, dass ich in jedem Fall den gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland habe. Ändert das an der von Ihnen dargelegten Sichtweise etwas?
Verstehe ich Sie richtig, dass die "kombinierte" 183 Tage-Regel für meine EST 2009 in jedem Fall zutrifft, unabhängig des Landes und ob eine kurze Pause zwischen den Aufenthalten lag?
Zum zweiten Punkt: Was bedeutet die Möglichkeit, in beiden Staaten ansässig zu sein? Da ich ledig bin, gehe ich davon aus, dass England der A-Staat ist und dort versteuert wird. Die Kernfrage für mich ist hier jedoch nach wie vor, hat das FA Recht mit der Aussage, dass für 2010 die 183 Tage nicht erfüllt sind und die Einnahmen aus England in Deutschland zu versteuern sind - unabhängig davon, dass sie in England schon längst versteuert wurden?
Der nächste Schritt wäre wohl in der Tat eine mündliche Beratung..
Vielen Dank für die weitere Hilfe,
Boris
Hallo Herr Fragesteller,
die Sache ist die:
Wenn festgestellt wird, dass Sie in Deutschland gem. § 1 Abs. 1 EStG
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, dann haben Sie hier die Steuren für die Einnahmen aus Dubai zu entrichten. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Sie, wenn Sie entweder einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Da Sie aber 2009 unter 183 Tage in Deutschland waren, ist davon auszugehen, dass Sie Ihren gewöhnlichen Sitz in Deutschland nicht haben. Es bleibt als nur nach der Möglichkeit, dass Sie Ihren Wohnsitz gem. § 8 AO
in Deutschland hatten. Die Vorschrift lautet folgendermaßen: "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
Es ist daher die Innehabung der Wohnung erforderlich. Diese ist bei Ihnen u bejahen. Dann kommen weitere Umstände, die den Rückschluss zulassen. Sie wollen die Wohnung beibehalten und benutzen. Das müsste man dann in einer mündlichen Beratung klären. Aufgrund Ihrer Angaben lässt sich nicht sagen, dass Sie Ihren Wohnsitz in DE hatten; allerdings auch nicht, dass Sie ihn hier nicht hatten.
Alleine deswegen, dass Sie eine Ansicht, die Ihnen nachteilig ist, vertreten, lässt sich noch nicht darauf schließen, dass Sie unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig in DE waren. Ihre wohl fehlerhafte Ansicht ist, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in DE 2009 hätten.
Zum zweiten Punkt: Was bedeutet die Möglichkeit, in beiden Staaten ansässig zu sein? Da ich ledig bin, gehe ich davon aus, dass England der A-Staat ist und dort versteuert wird. Die Kernfrage für mich ist hier jedoch nach wie vor, hat das FA Recht mit der Aussage, dass für 2010 die 183 Tage nicht erfüllt sind und die Einnahmen aus England in Deutschland zu versteuern sind - unabhängig davon, dass sie in England schon längst versteuert wurden?
Wenn Sie in beiden Staaten ansässig sind, dann wird per DBA nur ein Staat als A-Staat erklärt. Dies wäre in Ihrem Fall, wohl England. Somit haben Sie nur dort die Steuern zu entrichten. Ich müsste aber die Unterlagen sichten, um eine definitive Auskunft zu erteilen, weil es hier auch auf andere Umstände kommen kann(vgl. Art. 4 Abs. 2 Lit b-d DBA-GB).
Wenn Sie an einer weitergehenden Beratung durch mich unter Anrechnung der bisher entrichteten Gebühren interessiert sind, können Sie sich bei mir ab Donnerstag melden.
Per Mail können Sie mir natürlich auch davor Unterlagen zuschicken.
Schöne Grüsse
Edin Koca
Rechtsanwalt
Gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO
kann das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung, die nach § 367 Abs. 1 Satz 1 AO
ergeht, den Ausgangsbescheid verbösern. Deswegen sind Verböserung in der Einspruchsentscheidung zulässig.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt