Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen in Bezug auf das deutsche Recht beantworten, nicht auch das italienische.
Die 183-Tage-Steuer-Regelung ist Ihnen ja offensichtlich auch bereits bekannt.
1.) Arbeitsrechtlich können Sie mit Ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit alles vereinbaren.
EU-rechtlich genießen Sie sowohl privat als auch arbeitsrechtlich die uneingeschränkte Niederlassungs- und berufliche Tätigkeitsfreit.
2.) Melderechtlich können Sie Ihren Hauptwohnsitz in der BRD behalten, auch wenn Sie in Italien arbeiten und wohnen bzw. einen Nebenwohnsitz anmelden. Je nachdem, wo Sie sich häufiger aufhalten wollen.
Was Sie in Italien ggf. unternehmen müssen, richtet sich nach den örtlichen Bestimmungen und ist ggf. abhängig vom konkreten Ort.
Selbstverständlich können Sie in der BRD auch Ihren Nebenwohnsitz anmelden und in Italien Ihren Hauptwohnsitz begründen. Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen in der BRD anmelden, wenn Sie dort mehr als nur ein "Besucher" sind.
Das Verbringen von Möbeln reicht dabei melderechtlich schon aus,
um eine Wohnung anzunehmen.
3.) Privatrechtlich müssen Sie niemandem erklären, warum Sie länger in Italien leben wollen.
4.) Steuerrechtlich hat die 183 Tage Regelung aber für Sie Bedeutung.
Dabei kommt es ausschließlich darauf an, was SIE wollen und wie Sie das umsetzen.
Ihr Wohnsitz in Italien hat unabhängig von der Anmeldung eines (Zweit-)Wohnsitzes in Deutschland die steuerrechtliche Konsequenz, dass Sie dort Ihr Einkommen zu versteuern haben, wenn Sie dort länger als 183 Tage sind.
Gem. § 1 EStG wird in der BRD zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht differenziert. Auch ohne Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland reicht der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aus, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt in der BRD gem. § 9 Abgabenordnung (AO) ein Aufenthalt von mehr als 6-monatiger Dauer, wenn er zeitlich zusammenhängt; kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt (Wochenenden).
Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt das gesamte Welt-Einkommen der Einkommensteuer in der BRD, d.h. es kommt nicht mehr darauf an, in welchem Land es erzielt wurde (z.B. Deutschland als Sitz des Arbeitgebers oder Italien als Wohn- und Tätigkeitsort).
Doppelbesteuerungsabkommen verhindern eine mehrfache Besteuerung.
Mit welchen Ländern Deutschland
ein DBA geschlossen hat, ist beim Bundesfinanzamt zu erfragen.
Bei beschränkter Steuerpflicht, d.h. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterliegt lediglich das in Deutschland erzielte Einkommen der Steuerpflicht und ist hier zu versteuern.
Keine Einkünfte in Deutschland bedeutet dann auch keine Einkommensteuer in Deutschland.
Dann kommen aber die italienischen Behörden auf Sie zu, was Sie ja vermeiden wollten.
M.E. beziehen Sie aber nach wie vor in Deutschland Ihre Einkünfte, wenn Ihr Arbeitgeber Sie hier bezahlt und Sie lediglich in der Wahl Ihres Arbeitsortes frei sind (Homeoffice).
Darüber hinaus ist das nur kurzzeitig darzustellen.
Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der BRD, die Ihre Tätigkeit im Ausland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausüben, werden bezüglich der Vergütung im Tätigkeitsstaat besteuert, wenn sie sich dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhalten.
Das gilt unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers.
In Deutschland wäre die Vergütung daher steuerfrei, solange Sie nicht zu oft und zu lange hier sind.
2 Tage pro Woche entsprechen 105 Tagen, d.h. Sie können das eine oder andere Wochenende bequem dranhängen.
Aber Sie sollten Buch führen. Boris Becker wurde in München verurteilt, weil er heimlich seine Freundin in der BRD besucht hatte und plötzlich hier der uneingeschränkten Steuerpflicht unterlag, ohne das zu merken.
Es ist also Ihre Sache, ob Sie mehr in Italien bleiben und nur Besuche in Deutschland ausführen oder ob Sie unter der 183 Tage Grenze in Italien bleiben wollen.
Ob ein Homeoffice in Italien eine Niederlassung des Arbeitgebers begründet, wage ich zu bezweifeln, noch dazu, wenn dee Arbeitgeber es Ihnen freistellt, von wo aus Sie arbeiten. Denn an der Haustür hängt ja nur Ihr Name. Etwas anderes könnte gelten, wenn Sie den Namen des Arbeitgebers zeigen (Klingel, Fahne, Werbung vor Ort oder eine offizielle Telefonnummer).
Ich empfehle, erst einmal in der BRD zu bleiben und einen Nebenwohnsitz in Italien zu begründen, d.h. weniger als 183 Tage (Halbjahres-Wechsel) oder konkrete Liste führen. Das gilt für 2022 und 2023. Dann sehen Sie weiter. Denn in der BRD müssen Sie in jedem Fall eine Steuererklärung machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Rossmarkt 194
86899 Landsberg
Tel: 08191/3020
Web: http://www.kanzlei-am-rossmarkt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Müller-Roden,
erst mal vielen Dank für Ihre Antwort.
Zuerst einmal möchte ich mitteilen, dass definitiv ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien existiert - was ich vorab beim Bundesminanzministerium erfragt habe. Daher habe ich dann im Betreff explizit auf das „DBA Deutschland/Italien" bezug genommen, da ich eben unter frag-einen-anwalt wissen wollte, was Deutschland und Italien im DBA konkret dazu vereinbart haben oder ob es Probleme geben könnte.
a)
Wie bereits mitgeteilt, möchte ich meinen einzigen Wohnsitz nach Italien verlegen und auch anmelden.
Der deutsche Arbeitgeber würde mein Teilzeit-Gehalt natürlich weiterhin in Deutschland auszahlen. Außerdem habe ich noch geringe Zinseinnahmen aus einem deutschen Bausparer. Zusätzlich aus der deutschen GmbH erhalte ich GmbH-Gewinnausschüttungen.
Ich hätte also ausschließlich in Deutschland Einkünfte.
Könnte ich dann trotz meines einzigen Wohnsitzes in Italien in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen?
Muss ich dennoch irgendeine italienische Steuererklärung machen?
Was sagt das DBA Deutschland/Italien dazu?
b)
Aufgrund Ihrer Antwort würde das Homeoffice wie folgt umgesetzt werden:
Jeweils monatlich würde ich für ca. 4 zusammenhängende Tage nach Deutschland kommen, um vor Ort beim Arbeitgeber also dann hauptsächlich in Deutschland meine Arbeitsleistung zusammenhängend am Stück einzubringen.
Demzufolge würde ich gelegentlich nur noch wenig Arbeitsleistung in meiner privaten italienischen Wohnung im Homeoffice ableisten. Der Name meines Arbeitgebers würde in Italien nicht in Erscheinung treten - also weder Klingelschild, noch Werbung oder ähnliches.
Könnte demnach trotzdem eine Betriebsstätte in Italien unbeabsichtigt entstehen?
Für Ihre Rückantwort besten Dank!
Dass ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien existiert ist mir bewusst. Ich hatte Ihnen mitgeteilt, wo Sie es finden.
Wenn Sie in Italien leben aber Einkünfte ausschließlich in Deutschland entstehen, sind Sie in der BRD trotzdem beschränkt steuerpflichtig, nicht unbeschränkt.
Das ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht weiter schlimm, weil Sie Ihre Steuererklärung weiterhin in der BRD abgeben müssen.
Wenn Sie in Italien nur wohnen und dee Arbeitgeber dort nicht in Erscheinung tritt kann auch keine Betriebsstätte des Arbeitgebers entstehen.
Dass ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien existiert ist mir bewusst. Ich hatte Ihnen mitgeteilt, wo Sie es finden.
Wenn Sie in Italien leben aber Einkünfte ausschließlich in Deutschland entstehen, sind Sie in der BRD trotzdem beschränkt steuerpflichtig, nicht unbeschränkt.
Das ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht weiter schlimm, weil Sie Ihre Steuererklärung weiterhin in der BRD abgeben müssen.
Wenn Sie in Italien nur wohnen und dee Arbeitgeber dort nicht in Erscheinung tritt kann auch keine Betriebsstätte des Arbeitgebers entstehen.