Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
1) Es kommt nach § 1 EStG lediglich für die Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht darauf an, ob Sie in Deutschland eine Wohnung im steuerlichen Sinne (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 9 AO). Wo Sie sich tatsächlich aufhalten, ist uninteressant.
So Sie unterjährig Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben, endet die unbeschränkte Steuerpflicht zu diesem Zeitpunkt unmittelbar.
Eine beschränkte Steuerpflicht ergibt sich dadurch jedoch nur, soweit Sie über Einkünfte in Deutschland verfügen, die nach § 49 EStG der beschränkten Besteuerung zu unterziehen sind.
2) So Sie einziger Geschäftsführer der rumänischen Kapitalgesellschaft sind, gilt § 1 Abs. 1 KStG.
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben
Das deutsche Finanzamt würde hier Interesse an den Gewinnen der rumänischen Körperschaft haben, solange die Geschäftsleitung (Sie als einziger GF) in Deutschland ist.
3) Nein, nach Art. 6 DBA D/ROM fällt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen an den Belegenheitsstaat, also Deutschland. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Rumaenien/2003-11-14-Rumaenien-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
In Deutschland unterlägen diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Innehaben eines Wohnsitzes in Deutschland https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/schwarzpahlke-ao-8-wohnsitz_idesk_PI25844_HI894114.html
der unbeschränkten Steuerpflicht (bei unbeschränkter Steuerpflicht wären Sie insoweit verpflichtet Ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland zu erklären) oder ohne einen solchen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
4) Nein, auch hier gilt Art. 6 DBA D/ROM. Diese sind in Deutschland besteuerbar, soweit aus § 23 EStG nichts anderes ergibt.
5) Deutschland unterhält kein Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich der Schenkungs- und Erbschaftssteuer, so dass es hier zu einer doppelten Besteuerung kommen kann.
Ich möchte hier auf die Antragsmöglichkeit nach § 21 ErbStG hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuern hinweisen.
Eine Aussage zur Erbschaftsbesteuerung in Rumänien kann ich nicht treffen, dafür wenden Sie sich bitte an einen rumänischen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
6) Wie zuvor muss ich auch hier an einen rumänischen Kollegen verweisen. Alles was ich Ihnen dazu sagen könnte, wäre nur im Internet recherchiert.
7) Was meinen Sie mit Zuwendungen?
Je nach Einkunftsart ist entsprechend des o.g. DBA zu beurteilen, welchen Vertragsstaat hier das Besteuerungsrecht zuzuordnen ist.
Aufgrund Ihrer Wortwahl „Dividenden" möchte ich auf Art. 10 DBA D/ROM verweisen. Nach Abs. 1 würden die Dividenden aus einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft in Rumänien besteuert werden können, so sie dort nach Art. 4 DBA als ansässig gelten.
Aber auch in Deutschland ist eine Besteuerung nach Maßgabe des Abs. 2 möglich.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
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