Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Ihre Fragen beantworte ich auf Grundlage Ihrer Schilderungen gerne verbindlich wie folgt:
Es gilt das sog. Belegenheitsprinzip:
Wenn Sie die in Deutschland belegene Immobilie veräußern und selbst in Bulgarien ansässig sind, ist die Veräußerung nach deutschem Recht zu versteuern, Art. 13 Abs. 1 DBA, unabhängig von der 183-Regelung.
Wenn Sie aus der Immobilie Einkünfte erzielen und selbst in Bulgarien ansässig sind, erfolgt die Besteuerung ebenfalls nach deutschem Recht, Art. 6 Abs. 1 DBA.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen für Verständnisfragen ggf. gerne über die Rückfragefunktion erneut zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Victoria Meixner, LL.M.
Oberer Stadtplatz 10
94469 Deggendorf
Tel: 015221753503
Web: http://www.kanzleimeixner.com
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Victoria Meixner, LL.M.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn die Immobilie in Deutschland zu versteuern ist, bedeutet das auch, dass (wenn, wie in diesem Fall) die Spekulationsfrist vergangen ist und die Immobilie normalerweise mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland bei Veräußerung steuerfrei wäre, dass dieses auch so bleibt, sprich auch mit alleinige Wohnsitz in Bulgarien in Deutschland steuerfrei veräußert werden kann (also diese Befreiung auch weiterhin Anwendung findet)?
Und haben Sie noch die 2. Frage in der Originalanfrage gesehen? Ob mit Wegzugsbesteuerung zu rechnen ist in Bezug auf die Immobilie, wenn sonst keine Kapitalgesellschaft vorhanden?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Wenn Sie als im Ausland lebende Steuerpflichtige inländische Einkünfte beziehen (z.B. Mietzinsen am Grundstück, Veräußerung), dann bleibt eine beschränkte deutsche Steuerpflicht nach dem Wegzug bestehen und es wird im Inland nach den allgemeinen Regeln weiterhin besteuert. In Art. 13 Abs. 1 bis 4 DBA besteht keine Besteuerung zugunsten Bulgariens im Falle der Veräußerung – deutsches Steuerrecht, mithin in Ihrem Fall Steuerfreiheit, kommt zur Anwendung. Mit Wegzugsbesteuerung ist im Hinblick auf die (Veräußerung der) Immobilie nicht zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner