Sehr geehrter Ratsuchender,
möglich bleibt in der von Ihnen beschriebenen Konstellation, dass die Einlage oder auch der Gewinnanteil des Ex-Mannes an der KG gepfändet wird, gemäß den Vorschriften der §§ 857 Abs. 1
, 828
ff ZPO.
Ein Zivilrechtsstreit ist an sich nicht mehr notwendig, da ja bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel vorliegt, es sei denn in Bezug auf Auskunftsansprüche, denn der Ex-Mann muss als Unterhaltsschuldner durchaus seine Vermögensverhältnisse (insbesondere Art und Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft) so detailliert darlegen, dass deren Zuordnung (und damit im Ergebnis auch eine Pfändung) ermöglicht wird. Je genauer die Informationen sind, die der Ex-Frau bekannt sind, desto bessere Chancen hat sie, doch noch im Wege der Zwangsvollstreckung Etwas zu erreichen.
Somit kann es auch innerhalb weniger Wochen schon zu einem Erfolg kommen, aber eben nur wenn das zu pfändende Recht genau beschrieben werden kann. Hilfreich kann insofern die Kenntnis des Gesellschaftsvertrages sein.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner aufzuerlegen, jedoch ist die Gläubigerin vorschusspflichtig, wobei sei dann aber bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe beantragen kann.
Bezüglich der Verhinderung des Gläubigerzugriffs kann hier bei entsprechendem Vorsatz eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB
vorliegen, sowie auch eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 Abs. 1 StGB
), wobei dies noch näher zu prüfen wäre, bevor entsprechende Strafanzeigen erstattet werden. Grundsätzlich kann aber auch auf diese Weise der Druck auf den Schuldner erhöht werden.
Es kann auch nützlich sein, die Banken „mit in´s Boot zu holen“, allerdings sollte die Ex-Frau zusehen, dass die Banken ihr dann nicht mit Vollstreckungsversuchen gegen den Ex-Mann zuvorkommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen in der gebotenen Kürze eine erste rechtliche Orientierung zu Ihrer Fragestellung an die Hand geben. Bei Unklarheiten können Sie sich im Rahmen der Nachfragefunktion gerne erneut an mich wenden.
Die von mir erwähnten Vorschriften finden Sie auf den nachfolgend benannten Internetseiten:
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
unter der Annahme, daß man den Gesellschaftsvertrag der KG nicht im Detail kennt und somit auch nicht "päzise" reinpfänden kann, was den Erfolg der Pfändung wackelig macht, muss man dann über einen Zivilprozess erst einmal die Auskunftsansprüche einklagen?
Wenn ja, wie teuer und wie lange dauert das, bis man also genau Bescheid weiß und somit die Pfändungsklage "sitzt"?
Danke für Ihre kurze Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
die wesentlichen Daten der KG können Sie über eine Einsicht in das Handelsregister erfahren, z.B. auch die Höhe der Einlage (§ 162 Abs. 1 Satz 1 HGB
), unter Umständen auch den Gesellschaftsvertrag, außerdem können Sie auch versuchen, Informationen von den anderen Gesellschaftern zu erhalten.
Soweit die Informationen für eine Pfändung dann nicht ausreichen und Sie sie einklagen, besteht die Gefahr, dass der Schuldner versucht, sein Vermögen erneut zu verschieben. Ein Klageverfahren würde mehrere Monate in Anspruch nehmen, die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, hier müsste die Ex-Ehefrau mit Gerichtskosten in Höhe von ca. € 200 bis € 700 rechnen, je nachdem wie hoch der Unterhalt ist, sowie Anwaltskosten nicht unter € 1.000, wenn sie nicht Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO
) beanspruchen kann, wobei allerdings die Kosten von der unterliegenden Partei zu erstatten sind.
Sinnvoll erscheint mir hier die Beantragung eines dinglichen Arrestes nach den §§ 916 ff ZPO
zur Sicherung der Zwangsvollstreckung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt