Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie gemäß § 1592 Nr. 1 BGB
als Vater des Kindes gelten (Ehe im Zeitpunkt der Geburt).
Gem. § 1599 II BGB
hätte, wenn die Geburt nach Einreichung der Scheidung erfolgt wäre, die Vaterschaft nicht bestanden, wenn ein Dritter binnen Jahresfrist der Scheidung die Vaterschaft anerkennt. Dies ist offenbar nicht geschehen.
Damit gelten Sie gesetzlich als Vater.
Eine Anfechtung der Vaterschaft ist dann gem. §§ 1600 BGB
möglich. Allerdings gilt hierfür die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB
von 2 Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen. Nach Ihrer Schilderung ist diese Frist unstreitig abgelaufen.
Auch das Verhalten des wirklichen Vaters und der Ex-Frau ändert daran nichts. Denn eine Hemmung des Fristablaufes beseht durch Irrtum oder Täuschung nicht mehr (vergl. Palandt, BGB, RN 18 zu § 1600 b).
Damit dürfte nach der summarischen Prüfung wenig Aussicht auf Erfolg bestehen.
Allerdings könnte auf Seiten der Kinder eine entsprechende Berechtigung zur Anfechtung nach § 1600 BGB
bestehen. Ob dies hier in Betracht kommt, kann ich nicht beurteilen.
So lange das Kind als Ihr Abkömmling gilt, besteht das Erbrecht weiterhin. Je nach Interessenlage sollten Sie daher rechtzeitig über testamentarische Verfügungen nachdenken.
Hier wäre ggf. eine weitere Prüfung – auch zur genaueren Prüfung des Sachverhalts – durch einen Kollegen vor Ort angezeigt.
Obwohl ich Ihnen hier keine bessere Einschätzung mitteilen kann wünsche ich Ihnen natürlich für 2006 alles Gute!
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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