Sehr geehrter Ratsuchender,
es müssen im Rahmen der Klage, nunmehr Beschwerdeverfahren, Umstände von Ihnen vorgetragen werden, die bei objektiver Betrachtung die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als durchaus möglich erscheinen lassen.
Hier sollten Sie dann nochmals auf das Aussehen eingehen, erklären, dass es sich um einen ONS gehandelt und die Kindesmutter Geschlechtsverkehr innerhalb der Empfängniszeit auch mit anderen Männern gehabt hat.
Weiter sollten Sie auch Beweis antreten, durch Zeugnis der Kindesmutter UND einem Sachverständigengutachten.
Der heimliche Gentest wird derzeit noch von den Gerichten nicht anerkannt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 09.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Leider hilft mir Ihre Antwort in keinster Weise weiter und ist daher höchst unbefriedigend für mich. Ich habe das Gefühl Sie haben meine Frage garnicht richtig gelesen oder ich habe mich zu unverständlich ausgedrückt. Wie bereits geschildert: Die Kindesmutter weigert sich mit Nachdruck einen freiwilligen Gentest machen zu lassen und behauptet ich käme als einziger Erzeuger in Betracht! Insofern wird sie wohl kaum als Zeugin gegen ihren eigenen Sohn als Beklagten aussagen, Sie habe in der fraglichen Zeit ebenfalls anderweitigen Verkehr gehabt. Das Gericht muss den Sachverständigen auch erst einmal zulassen als Beweisermittler. Und schließlich wie soll man das unterschiedliche Erscheinungsbild rein verbal substantiiert vortragen. Vielleicht können Sie konkreter helfen wenn ich Ihnen die die Klageschrift nebst Erwiderung und Beschluss zufaxe ! ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
doch, die Frage wurde schon gelesen und ich finde es doch etwas befremdlich, wenn Sie schon bewerten, ohne die Antwort der Nachfrage abzuwarten.
Das unterschiedliche Erscheinungsbild müssen Sie so genau wie möglich beschreiben (u.a. Kopfform, Form der Ohrläppchen und wichig, die AUGENFARBE).
Da ich weder Sie noch Ihren Sohn kenne, ich mir nicht klar, was Sie dann für eine genauere Beschreibung von MIR im Rahmen der Erstberatung erwarten. Ich kann Ihnen diese Arbeit in diesem Forum wohl kaum abnehmen. Dann MUSS auch ein Gutachten eingeholt werden.
Sofern Sie weiter ausführen, dass die Kindesmutter nichts aussagen wird, liegen Sie mit dieser Meinung in zweifacher Hinsicht neben der Sache;
1.) steht es wohl weder Ihnen noch mir zu, eine -unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung vorzunehmen.
2.) wäre diese Aussage auch egal. Denn wenn das Gericht Beweis erheben muss, MUSS die PKH zwingend gewährt werden. Ob und was die Kindesmutter dann aussagt, ist dabei irrelevant. Relevant ist allein die Beweiserhebung.
Sicherlich "könnte" ich Ihnen weiterhelfen, wenn ich den Beschluss hätte. In Anbetracht der Art und Wiese der Nachfrage und der Form Bewertung würde dieses aber wohl nichts bringen.
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
ZUR BEWERTUNG:
Diese ist unangebracht, da hier offenbar die genaue Formulierung der Beschwerdeschrift erwartet wurde.
Es muss eigentlich klar sein, dass dieses innerhalb der ERSTberatung nicht möglich ist.
Sofern die Anhaltspunkte deutlich und klar beschrieben werden UND dann Beweis angetreten wird, ist es dann auch irrelevant, ob die Kindesmutter den Test verweigert und keine Angaben macht.
Letztlich wird allein das Gutachten die Vaterschaft darstellen.
Wenn das Gericht nun wohl offenbar die Auffassung vertritt, dass zuwenig vorgetragen worden ist, zeigt dieses deutlich, dass eine Klage in Eigenregie (um Kosten zu sparen), dann vielleicht der falsche Weg ist.