Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Aufgrund des Anerkenntnisses der Vaterschaft ist Ihr Partner der rechtliche Vater des Kindes, vgl. § 1592 BGB
.
Diese Vaterschaft bleibt bestehen, bis rechtskräftig festgestellt worden ist, dass Ihr Partner nicht der Vater des Kindes ist, vergleiche § 1599 BGB
.
Die einzige Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft zu beseitigen, ist also eine Anfechtung in einem gerichtlichen Verfahren.
Irgendwelche privatrechtlichen Vereinbarungen, Aufgabe des Sorgerechtes o.ä., zwischen Ihnen und ihm haben keine rechtliche Wirkung.
Ihr Partner muss die Vaterschaft innerhalb von 2 Jahren gerichtlich anfechten, wobei diese Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, nicht jedoch vor Geburt des Kindes, vgl. § 1600 b BGB
.
Ob diese Fristen noch einzuhalten sind, kann ich aus Ihren bisherigen Angaben nicht entnehmen. Dies muss geprüft werden.
Es ist nicht möglich, einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen, da Sie als Mutter des Kindes gesetzliche Vertreterin in dem anzustrebenden Verfahren sind, und der Anwalt hier in einen Interessenkonflikt gerät.
Sie selber können auch aktiv vorgehen und die Vaterschaft anfechten, da die Mutter nach § 1600 BGB
auch zu den anfechtungsberechtigten Personen gehört.
Dass Sie sich strafbar gemacht hätten, kann ich nicht erkennen. Insoweit brauchen Sie keine Bedenken zu haben.
Die Frage des Namensrechts für das Kind nach erfolgter wirksamer Anfechtung der Vaterschaft ist in § 1617 b Abs. 2 BGB
geregelt. Danach können Sie für das Kind beantragen, dass es Ihren Namen als Geburtsnamen erhält.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Ich danke Ihnen!
Können Sie mir sagen, was da in etwa an Kosten auf mich zukommen werden und ob Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von der Rechtsschutzversicherung gezahlt werden?!
Mit freundlichem Gruß.
Der Streitwert einer Vaterschaftsanfechtung ist in der Regel 2.000.- €.
Mit Hilfe eines Prozesskostenrechners können Sie
die Kosten ermitteln.
Rechtsschutzversicherungen decken bei Familiensachen normalerweise nur eine Beratung ab. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft.
Mit freundlichen Grüßen