Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die erfolgreiche Anfechtung einer Vaterschaft setzt voraus, dass sich der anfechtende Vater nicht als der biologische Vater erweist. Anders als etwa bei einer Vertragsanfechtung setzt dies keinen Irrtum im Zeitpunkt des Anerkennens der Vaterschaft voraus. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der anerkannten Vaterschaft (OLG Köln FamRZ 2002, 629
).
Für die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung kommt es also nicht darauf an, dass der Scheinvater im Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft davon ausgegangen sein muss, der Vater zu sein. Auch ein bewusst wahrheitswidriges Anerkenntnis kann daher angefochten werden (KG NJW-RR 1995, 70
). Daran ändern auch die Belehrung und der Aktenvermerk des Jugendamtes nichts. Auch spielt die Frage des gemeinsamen Sorgerechts keine Rolle für die Vaterschaftsanfechtung.
Maßgeblich ist vor allem die 2-Jahres-Frist, die gemäß Ihren Ausführungen noch nicht verstrichen ist. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens ist daher davon auszugehen, dass M eine zulässige Vaterschaftsanfechtungsklage erheben kann, die schlüssig wäre, wenn er hinreichende Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen kann. Im weiteren Verlauf trifft ihn dann die Beweislast für diese Frage, was aller Wahrscheinlichkeit zur Einholung eines Abstammungsgutachtens führen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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