Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Finanzamt legt seiner Forderung nach Nachweisen berechtigterweise § 20 Abs 6 letzter Satz EStG
zugrunde, zusätzlich ist auch das BMF- Schreiben:
Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG
;
Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens
IV C 1 - S 2401/08/10001 :011
2014/1062097
vom 3. Dezember 2014 zu berücksichtigen.
Insofern ist das Vorgehen des Finanzamtes völlig richtig und zutreffend. Möglicherweise hat das Finanzamt vor Erlass des BMF-Schreibens zu Ihren Gunsten auf eine solche Vorlage verzichtet, dies ist jedoch nach Erlass des Schreibens nicht mehr möglich.
Selbstverständlich ist Ihnen die Nutzung ausländischer Broker nicht untersagt, wird Ihnen aber keine Bescheinigung ausgestellt, entstehen Ihnen Nachteile, die Sie ggf im Wege einer Klage gegen die Broker durchsetzen müssen, denn diese verweigern die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten.
Ein Einspruch beim Finanzamt hätte keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtslage und auch der Umgang damit in der Praxis sind völlig unangefochten und etabliert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kann ich aufgrund Ihrer Antwort davon ausgehen, dass die Verweigerung der Anerkennung von Verlusten ohne deutsches Steuerbescheinigungsformular wirklich rechtens ist, meine Gewinne jedoch ohne dieses Formular (das mir der Broker eben nicht ausstellen kann)) sehr wohl berücksichtigt werden?
Ja, so ist es. Sie sind selbstverständlich verpflichtet, Ihre Gewinne auf der Basis entsprechender Nachweise zu deklarieren - hier genügt ja auch nicht eine einfache Angabe ohne Nachweis - und auch Ihre Verluste - soweit ordentlich und auf dem vorgesehenen Wege deklariert - finden dann Ihre Berücksichtigung.