Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO
kann der Vollstreckungsschuldner gleich gegen mehrere Verwaltungsakte den Rechtsbehelf des Einspruchs einlegen. Dies sind:
die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses,
die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
sowie die Entscheidung über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Die Vollstreckungsbehörde beim Finanzamt entscheidet sodann über das eingelegte Rechtsmittel nach den allgemeinen Grundsätzen des Einspruchsverfahrens.
Gem. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO
ist der Vollstreckungsschuldner, soweit er gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Rechtsbehelf eingelegt und diesen auch begründet hat, erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Diese aufschiebende Wirkung erhält der Rechtsbehelf jedoch nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind (§ 284 Abs. 6
letzter Satz AO). Hier sollten Sie falls dies der Fall ist, noch einen Antrag auf Stundung bei dem Finanzamt stellen und den oben geschilderten Tilgungplan darlegen bzw. den Ratenzahlungsplan und zudem Vollstreckungsaufschub.Die Stundung von Steuern ist eine Billigkeitsmaßnahme, die nur unter den in § 222 AO
aufgeführten Voraussetzungen möglich ist und im Ermessen des Finanzamtes liegt. Hier sollten Sie darlegen, falls dies den Tatsachen entspricht, dass die Stundung erforderlich ist, da Sie aufgrund persönlicher Umstände zb. Krankheit /Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sind, die Steuer kurzfristig wegzufertigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Satz "Gem. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO
ist der Vollstreckungsschuldner, soweit er gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Rechtsbehelf eingelegt und diesen auch begründet hat, erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet."
Diesen Satz habe ich noch nicht richtig verstanden.
Wie, wer und in welchem Zeitrahmen entscheidet jemand über die Unanfechtbarkeit meines Einspruchs. Ich kenne es von anderen Verwaltungsakten so, dass bei einem Einspruch ein Verwaltungsgericht o.ä. über einen Widerspruch einer Behörde entscheidet.
Theoretisch könnte ja, wenn das Finanzamt auch die Entscheidung über den Einspruch fällen würde, alle Forderungen der Steuerzahler abblocken.
Dann wäre das Rechtsmittel ja quasi wertlos.
Mein Satz: "Gem. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO
ist der Vollstreckungsschuldner, soweit er gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Rechtsbehelf eingelegt und diesen auch begründet hat, erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet" bedeutet, dass grundsätzlich solange die Anordnung dass eine eidesstattliche Versicherung abzugeben ist noch anfechtbar ist (Einspruch und /oder Klage) diese nicht abzugeben werden braucht. Bei Ihnen wurde der Einspruch allerdings schon zum zweiten Mal zurückgewiesen, so dass diese Alternative wohl nicht mehr zum Tragen kommt.
Das Finanzamt-Vollstreckungsstelle-kann selbst den Einspruch ablehnen. Gegen die Ablehnung des Einspruchs können Sie sodann aber Klage vor dem Finanzgericht erheben.
Ich würde um weitere Kosten zu vermeiden, auf jeden Fall einen Stundungsantrag stellen und Vollstreckungsaufschub begehren.