Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Warum das Finanzamt in Ihrem Fall das Fahrtenbuch anerkannt hat, müsste abschließend durch eine Inaugenscheinnahme des Fahrtenbuchs und gegebenenfalls Rücksprache mit der Finanzbehörde geklärt werden.
Rechtswahrend ist gleichwohl die fristgemäße Einlegung eines Einspruchs gegen die Aberkennung des Fahrtenbuchs anzuraten. Hierdurch wird der Steuerfall offengehalten und die Unstimmigkeiten können in Ruhe geklärt werden.
Auf den ersten Blick scheint folgende Begründung des Finanzamts gegebenenfalls ein Hinweis auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit des Fahrtenbuchs zu geben:
"So sind im vorgelegten Fahrtenbuch die geschäftlichen, die Fahrten zwischen Wohnu ng und Arbeitsstätte und die privaten Fahrten nicht explizit ermittelt. Weiterhin sind die Reiseziele nicht mit der konkreten Anschrift (Straße, Hausn ummer, Ort) benannt."
Hier wäre zu prüfen, ob diese Ausführung der Finanzbehörde richtig ist.
Sofern die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht aufgelistet sind, liegt hierin in der Tat ein Fehler. Denn die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind privat veranlasst und gesondert zu dokumentieren.
Seite verweist die Finanzbehörde auf nicht korrekt angegebene Anschriften. Hier müsse die Behörde gegebenenfalls nachweisen, wie sie zu diesem Schluss kommt und wo genau hier Fehler im Fahrtenbuch liegen. Ein pauschaler Verweis auf fehlende Richtigkeit müssen Sie nicht akzeptieren.
Der Einspruch ist gegenüber der Ausgangsbehörde zu erheben und schriftlich zu begründen. Der Zugang sollte innerhalb der gesetzten Rechtsbehelfsfrist nachweisbar sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern meine Ausführungen hilfreich waren, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen. Vielen Dank bereits vorab hierfür.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht