Sehr geehrte Fragestellerin,
Auf Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis. Danach müssen Sie grundsätzlich zu den gleichen Konditionen weiterbeschäftigt werden wie vor Ihrer Elternzeit. Das umfasst auch das Gehalt. Die Position muss nicht dieselbe sein, aber sie muss "gleichwertig" sein. Das heißt nicht, dass Sie Anspruch auf eine Führungsposition haben, aber es kann auch Fachaufgaben geben, die aufgrund ihrer Komplexität eine gleichwertige Bezahlung rechtfertigen. Grundsätzlich müsste Ihnen eine solche Stelle auch angeboten werden.
Ist das Gehalt auf der anderen Position nicht das Gleiche, so ist dies zumindest ein Indikator dafür, dass die Stelle nicht gleichwertig ist. Das kann ich an dieser Stelle aber nicht abschließend beurteilen, da mir dafür Informationen fehlen.
Was ich aufgrund Ihres Sachverhaltes auch nicht abschließend beurteilen kann ist, ob sie gegebenenfalls zulässig für einen befristeten Zeitraum die Führungsposition inne hatten. Zu beachten wäre dabei, dass die Befristung von Arbeitsbedingungen (Ort, Zeit, Geld) immer an die Einhaltung bestimmter Formalien und Voraussetzungen geknüpft sind, die sich analog nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bestimmen. Wäre dies der Fall, könnte die Befristung mit Beginn Ihrer Elternzeit geendet haben. Eine solche Befristung müsste sich jedoch aus dem Änderungsschreiben, das Sie erwähnen ergeben, da sie (u.a.) schriftlich erfolgen muss.
Eine Versetzung auf eine geringerwertige Position ist grundsätzlich auch nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Der Arbeitgeber muss dafür eine Änderungskündigung aussprechen.
Fazit: Die geschilderten Umstände sprechen dafür, dass das Vorgehen nicht korrekt ist. Um das aber wirklich einschätzen zu können, wären weitere Informationen zum Sachverhalt notwendig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich möchte hier nochmals kurz schildern, damit der Sachverhalt klar ist. Zuerst Ihre Frage: die Stelle war nicht befristet. Auf Grund von Richtlinien für Führungskräfte standen mir dadurch zu meinem "Grundgehalt" eine monatliche Zulage sowie ein Jahresbonus zu. Mein Grundgehalt soll bleiben, die beiden Zulagen würden jedoch durch Wegfall der Führungsrolle ebenfalls wegfallen. Allerdings wäre das ein finanzieller Nachteil für mich, deswegen frage ich mich ob das so in Ordnung ist. Es geht mir in erster Linie also rein um die "führungsgebundene" Vergütung. Eine Vertragsänderung/- anpassung hat es bisweilen nicht gegeben. Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Mir ist bewusst, dass nicht Ihr Arbeitsverhältnis als solches befristet war. Was ich meinte, war Folgendes:
Ein Arbeitgeber kann einzelne Arbeitsbedingungen ggf. wirksam befristet vereinbaren - z.B. eine andere Arbeitszeit oder auch die Übernahme einer anderen Person. Das muss allerdings schriftlich erfolgen und bedarf bei einer Befristung über zwei Jahre hinaus eines Sachgrundes analog zum Teilzeit- und Befristungsgesetz. Da Sie hierzu nichts geschildert haben, gehe ich davon aus, dass das nicht erfolgt war.
U.U. kann bezüglich Entgeltteilen auch ein wirksamer Widerrufsvorbehalt vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Widerufsvoraussetzungen bereits in der Vereinbarung niedergelegt sind. Der Widerrufsvorbehalt könnte in der Führungskräfte-Richtlinie enthalten sein oder in einem Ergänzungsvertrag, den Sie bekommen haben, als Sie Führungskraft wurden. Die Richtlinie müsste zusätzlich wirksam in Ihren Vertrag einbezogen sein. Dies Umstände kann ich nicht abschließend beurteilen, da ich weder Ihre Vertragsunterlagen kenne noch die Führungskräfterichtlinie. Es ist jedoch in dieser Konstellation schwierig einen wirksamen Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren.
Außerdem müsste der Entzug der Führungsverantwortung wirksam sein - und das zweifle ich ebenfalls an.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen, stehe aber gern für Nachfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub
Rechtsanwältin