Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nicht möglich ist, unter den nachstehenden Voraussetzungen während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten u. a. folgende Voraussetzungen:
[...]
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun.
Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Zu den dringenden betrieblichen Gründen des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber hat diese detailliert vorzutragen und hat auch Beweise anzubieten und zu erbringen. Tut er das nicht, würde auch ein Arbeitsgericht ihn damit abweisen.
Dieses ist nur als Ausnahme ausgestaltet.
Der Arbeitgeber muss alle Möglichkeiten der betrieblichen Umorganisation ausschöpfen und im Streitfall überzeugend darlegen, das eine Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit anstelle des vom Gesetz ohne Einschränkung vorgesehenen Totalausfalls für die Dauer der Elternzeit nicht machbar ist, was die Ausnahme sein dürfte.
Soziale Gesichtspunkte sind aber wie im Kündigungsschutzgesetz zu beachten (bei einer betriebsbedingten Kündigung):
Der Arbeitgeber hat dabei insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend zu berücksichtigen, daneben weitere Sozialfaktoren.
Insofern dürften Ihre Chancen gut sein, hier sich dagegen erfolgreich zu Wehr zu setzen, jedenfalls nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.