Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es wird leider nicht möglich sein, Ihrer Ex-Frau per Gerichtsbeschluss vorzuschreiben, mit wem das Kind Kontakt hat, wenn es bei der Mutter ist und mit wem nicht. Derartige Entscheidungen über Fragen des täglichen Lebens trifft immer derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist das Kind im Moment aber mit der Mutter in der Entzugsklinik. Nachdem das gewiss nicht der richtige Aufenthaltsort für ein Kind ist, würde ich empfehlen, bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend zu beantragen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht einstweilen auf Sie übertragen wird. Damit wird eine vorläufig gültige und vor allem schnelle Entscheidung getroffen, die Ihnen die Möglichkeit gibt, kurzfristig einzugreifen und das Kind in der Klinik abzuholen.
Um sicherzustellen, dass das Kind auch zukünftig keinen Einflüssen ausgesetzt ist, die das Kindeswohl gefährden, sollten Sie sich außerdem an das zuständige Jugendamt wenden und dort um weitere Unterstützung bitten.
Wenn das Kind auch nach dem Entzug durch den Aufenthalt bei der Mutter gefährdet ist oder auch in der Zukunft durch neue Alkoholexzesse der Mutter gefährdet wird, haben Sie die Möglichkeit, bei Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu beantragen. Eine Übertragung des gesamten Sorgerechts kommt hier eher nicht in Frage, wohl aber die Übertragung der Entscheidungsbefugnis darüber, wo sich das Kind aufhält, also das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn das Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Sie überträgt, würde Ihnen dies dann auch ermöglichen, das Kind dauerhaft zu sich zu nehmen.
Für entsprechende Anträge ist das Familiengericht am Wohnort des Kindes zuständig.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
17. März 2007
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12:14
Antwort
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