Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ich würde Ihnen raten gegen den ablehnenden Bescheid des PAGA Widerspruch einzulegen. ( siehe Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid)
Zu 1.
Für den Fall, dass das erwerbsfähige, hilfebedürftige Kind außerhalb des Haushaltes der Eltern lebt und trotzdem keinen Anspruch auf Schüler-BAföG nach § 2 Abs. 1a BAföG oder auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 64 SGB III
hat, weil es die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält es ebenfalls Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 6 SGB II
).
Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist natürlich davon abhängig, dass die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Ihre Tochter erhält Arbeitslosengeld II, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Schüler ab 15 Jahren gelten generell dann als erwerbsfähig, wenn sie die gesundheitlichen Voraussetzungen hierzu erfüllen, d. h. in der Lage wären, mindestens 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig zu sein; ist Ihre Tochter nur hilfebedürftig, aber nicht erwerbsfähig, bekommt sie Sozialgeld
Zu 2. Falls Ihre volljährige Tochter weiterhin bei Ihnen wohnt gehört sie nach dem SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft und muss somit einen eigenen Antrag auf ALG II stellen.
Ein Anspruch auf AlG II besteht für jene Jugendlichen, die nur deshalb kein BAföG bzw. keine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, weil sie bei ihren Eltern wohnen und
BesucherInnen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule (z.B. Gymnasium ab Klasse 10) sind.
Zu 3. Die zitierte Rechtssprechung findet auf Ihren Fall durchaus Anwendung.
Sie sollten Das Urteil als Kopie mit dem Widerspruch einlegen.
Insbesondere folgende Stelle aus dem Urteil ist für Ihren Fall relevant:
"Der Hilfebedürftigkeit ( Ihrer Tochter )steht nicht § 7 Abs. 5
i.V.m. § 7 Abs. 6 SGB II
entgegen. Nach diesen Vorschriften haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sichsozialtickererung des Lebensunterhaltes. Diese Grundregel des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II
findet indessen keine Anwendung auf Auszubildende, die aufgrund von § 2 Abs. 1 a des BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."
Laut Ihren Angaben liegen die Voraussetzungen für eine Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1 a BaFöG für Ihre Tochter nicht vor.
Damit ist die von ihm betriebene Ausbildung schon "dem Grunde nach" nach dem BAföG nicht förderungsfähig.
Damit wären die Begründung des ablehnenden Bescheids widerlegt und ihre Tochter könnte ansonsten - falls die weiteren Voraussetzungen vorliegen - ALG II beziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion und der weiteren Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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Antwort
vonRechtsanwalt Alexandros Kakridas
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Vielen Dank für die Antworten, Herr Kakridas. Wir scheinen tendenziell ja richtig zu liegen. Ums völlig zu verstehen, erlauben Sie mir noch einige Fragen.
1. Stehen die genannten Termine (Erwerbslosmeldung von mir (16.3.06), Auszug meiner Tochter (1.4.06), Antragsabgabe meiner Tochter (25.4.06)) etc. auf irgendeine Weise der sich ändernden/geänderten Rechtslage oder undurchschaubaren Durchführungsrichtlinien entgegen? Haben wir irgendetwas nachweislich zu spät beantragt?
2. Hätte sich meine Tochter vor Auszug aus meiner Wohnung bei der PAGA melden müssen? (Ihren persönlichen Antragsabgabe-Termin dort hatte sie erst nach ihrem Auszug?)
3. Wie kann man sich überhaupt gegen ominöse, teils hochgradig subjektive Durchführungsrichtlinien wehren?
4. Gilt das genannte Urteil des LSG Niedersachsen uneingeschränkt auch für Brandenburger Gerichte und die Verwaltung?
5. Welche Punkte (neben den selbstverständlichen) sollte unser Widerspruch enthalten? (z. .b auch Fristsetzung bis zu einem Prozess?)
6. Kann ein Widerspruch auch die Aufforderung einer einstweiligen Anordnung o. ä. enthalten (die Zeit drängt; meine Tochter ist im Begriff, sich nicht zuletzt durch ihre eigene Wohnung zu verschulden) oder kann eine solche Beschleunigung nur über einen Prozess laufen?
7. Sollten wir einen Sozialrechtler einschalten, um den Widerspruch möglichst wasserdicht zu formulieren?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfragen auf Grundlage Ihrer Angaben:
Zu 1. Meines Erachtens sind Ihre Anträge nicht verspätet eingereicht worden, da es für die Anträge keine Frist gibt, sie diese also jederzeit einreichen können.
Zu2. Vor Antragstellung gibt es keine Pflicht einen Wohnungsumzug bei der Arbeitsagentur für Arbeit zu melden.
Zu3. Durchführungsrichtlinien sind juristisch teilweise nur schwer angreifbar. Allerdings dürfen auch diese nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, wie z.B. die Voraussetzungen der Antragsgewährung nach dem SGB II oder diese unnötig erschweren.
Zu4. Das Urteil gilt primär zwischen den Beteiligten des Verfahrens. Die Behörde könnte sich auf den Grundsatz stellen, dass es an das Urteil nicht gebunden ist oder dass es in einem anderen Bundesland verkündet wurde.
Allerdings müsste die Behörde schon gute Gründe anführen können, weswegen sie anders entscheiden sollte als im Urteil vorgegeben. Die Gefahr für die Behörde läge darin, dass bei einer eventuellen Klageerhebung Ihrerseits, sich das zuständige Verwaltungsgericht in Potsdam ebenso entscheidet. Allerdings besteht die Möglichkeit immer, dass das Gericht nicht in Ihrem Sinne entscheidet, da das Urteil des LSG keine Bindungswirkung entfaltet. Allerdings ist das Urteil des LSG durchaus überzeugend, so dass eine Klageerhebung durchaus erfolgversprechend erscheint.
Zu 5. Der Widerspruch sollte alle Gründe anführen, weswegen Sie der Meinung sind, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Insbesondere sollte angeführt werden, weswegen die Begründung des Ablehnungsbescheides widerlegt wurde. ( s.a. meine Antworten zu den ursprünglichen Fragen)
Zu 6. Der Antrag auf einstweilige Anordnung kann nicht in dem Widerspruch aufgeführt werden.
Allerdings können Sie zeitgleich einen Antrag auf einstweilige Anordnung bereits vor Klagerhebung parallel bei Gericht einreichen, falls die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts Ihrer Tochter vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Zu 7. Angesichts der Komplexität des Sachverhaltes würde ich Ihnen raten einen Anwalt ihres Vertrauens zu kontaktieren, um mit ihm das weitere Vorgehen zu beraten. Es gibt auch die Möglichkeit eine juristischen Beratungshilfe bei Gericht ( für eine Gebühr von 10 .- € ) in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen und Ihrer Tochter alles Gute für die Zukunft.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas