ich bin 19 Jahre alt, absolviere z. Z ein Freiwilliges Soziales Jahr in Bad Kreuznach, wohne seit April 2007 selbständig zur Miete und beziehe ALG II. Nach dem Ende des FSJ im August 2008 möchte ich meinen Realschulabschluss nachholen. Die VHS in Wiesbaden bietet eine einjährige Maßnahme zur Erlangung dieses Abschlusses an. Der Unterricht würde 3 mal wöchentlich von 8:30 - 11:30 Uhr (= 3 Stunden) stattfinden. Da die VHS Wiesbaden leider keine fördungsfähige Bildungseinrichtung ist, würde ich kein BAFöG erhalten.
Trotz dieser Bildungsmaßnahme würde ich dem Arbeitsmarkt weiterhin mindestens 20 Stunden wöchentlich zur Verfügung stehen.
Meine Frage: Hätte ich grundsätzlich weiterhin Anspruch auf ALG II ?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
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ALGALG Anspruch
Ihre Frage beantworte ich aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes wie folgt:
Ein Anspruch auf ALG II besteht nicht, soweit ein Anspruch auf BAFOEG oder BAB ( = Berufsausbildungsbeihilfe ) besteht. Im Umkehrschluss besteht ein Anspruch auf ALG II, wenn kein Anspruch auf BAFOEG oder BAB besteht.
Zur Vorbereitung Ihrer ALG II -Fortzahlung sollten Sie sowhl BAFOEG als auch BAB beantragen, und die Ablehnungsbescheide dann ihrem ALG II - Fortzahlungsantrag beifügen.
Ob Sie 20 Stunden oder wieviel auch immer zur Verfügung stehen, speilt für das ALG II keine Rolle. Auf die Verfügbarkeit kommt es nur im Rahmen des ALG I an. Im Rahmen des SGBII , welches die ALG II Leistungen regelt, gilt die Erreichbarkeitsanordnung. Deren Anforderungen würden Sie aber genügen können.
Damit muss ein Anspruch auf ALG II bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.