Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Sperrzeit werden Sie nur dann befürchten müssen, wenn Sie selbst an der Aufhebung des Arbeitsvertrages mitgewirkt haben - also z.B. eine Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben - oder gegen eine offensichtlich unwirksame Kündigung nicht gerichtlich vorgehen. Ist dies jedoch nicht der Fall, werden Sie keine Sperrzeit erhalten können.
Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld kommt nach § 143a SGB III
nur in Betracht, wenn mit der Abfindung einer Verkürzung der Kündigungsfrist einhergeht, Sie sich also einen Teil der Kündigungsfrist haben abkaufen lassen.
Andernfalls haben Sie keine Anrechnung zu befürchten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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30. Juli 2007
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16:22
Antwort
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