Sehr geehrte Fragestellerin,
in sog. Kleinbetrieben haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen gesetzlichen Kündigungsschutz.
Dies gilt für Betriebe mit in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich Auszubildenden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG
).
Bei mehr als 5 Arbeitnehmern, dessen Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen haben, gilt der Schwellenwert von 5,25 (Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG
).
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen (a.a.O. Satz 4).
Auch wenn das gesetzliche Kündigungsschutzrecht bei Kleinbetrieben keine Anwendung findet, kann - ausnahmsweise - nach der Rechtsprechung eine Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB
) verstoßen.
So kann sich etwa, auch wenn das Kündigungsrecht des Kleinunternehmers in hohem Maße schutzwürdig ist (Art. 12 GG
), eine Auswahlentscheidung als Verstoß gegen § 242 BGB
darstellen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ganz erheblich schutzwürdiger ist als ein evident vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer.
Der Kleinunternehmer darf die Auswahlentscheidung auf betriebliche, persönliche und sonstige berechtigte Interessen stützen, da der Geschäftserfolg im Gegensatz zu Großunternehmen von wenigen Arbeiternehmern abhängt.
Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 622 BGB
, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag (Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag hier wohl nicht anwendbar?) nicht etwas anderes ergibt.
Bei dem 1. AN, dessen Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2003 besteht (Dauer 12 Jahre), ist eine Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Ende des Kalendermonats einzuhalten, § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BGB
.
Bei dem 2. AN (beschäftigt seit 01.03.2013)ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende einzuhalten, § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB
.
Soweit im Arbeitsvertrag keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wurde (vgl. § 622 Abs. 5 BGB
) kann der 1. AN bei Zugang der Kündigungserklärung bis 30.04.2015 zum 31.05.2015 gekündigt werden, der 2. AN zum 30.09.2015.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, § 623 BGB
.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bitte nutzen Sie andernfalls die Nachfrage-Funktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Gehrke
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 28.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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