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Änderung im Arbeitsvertrag - Kann mich mein AG kündigen, wenn ich der verkürzten Pauschalvergütung n

9. Januar 2006 14:12 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite seit 5 Jahren im technischen Außendienst/Vertrieb und beziehe ein monatliches Festgehalt.
Aufgrund der schlechten Ertragslage erhielt ich am 9.1.2006 eine schriftliche Änderung meines Arbeitsvertrags.
Die Vertragsänderung beinhaltet eine Reduzierung meiner jetzigen monatlichen Pauschalvergütung um 63% und die monatliche Zuzahlung einer Provision in Abhängigkeit der erzielten Umsätze. Alle anderen Punkte des AV bleiben unberührt.

Meine Fragen:

1. Kann die Änderung der Vertragskonditionen mit Wirkung zum 1.1.2006 erfolgen? Die Zustellung der Vertragsänderung erfolgte am 9.1.2006

2. Entspricht die schriftliche Änderung meines Dienstvertrages rechtlich gesehen einer „Änderungskündigung“?

3. Wenn ich die Vertragsänderung nicht unterschreibe, gilt das Arbeitsverhältnis damit vom Arbeitgeber aus als gekündigt?

4. Erkennt das Arbeitsamt eine von mir nicht unterschriebe „Änderung des Arbeitsvertrags“ als Kündigung des Arbeitgebers an und habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne eine Sperrfrist?

5. Falls ich mich jetzt selbstständig machen möchte, würde das Arbeitsamt/IHK mein Vorhaben finanziell unterstützen, an Stelle von Arbeitslosengeld?

9. Januar 2006 | 14:32

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

eine rückwirkende Änderung kann nur mit Ihren Zustimmung erfolgen, sofern nicht im Arbeitsvertrag wirksam eine Zugangsfiktion mit Rückgriffswirkung vereinbart worden ist (wovon ich aber nicht ausgehen). Ansonsten kann die Änderung erst ab dem 01.02.2006 überhaupt wirken.

Ob dieses als Änderungskündigung anzusehen ist, hängt vom genauen Wortlaut des Schreibens ab.

Zwar besteht die Möglichkeit der Änderungskündigung nach § 2 KSchG , wobei die Kündigung dann ausdrücklich schriftlich erklärt werden muss. Gleichzeitig muss auch ein neues Arbeitsangebot zu den dann geänderten Kündigungsbedinungen gemacht werden.

Nach der derzeitigen Darstellung -vorbehaltlich der Kenntnis des genauen Wortlautes- wird es sich NICHT um eine Änderungskündigung handeln. Faxen Sie mir dieses Schreiben doch einmal zu.

Handelt es sich nicht um eine Änderungskündigung, gilt das Arbeitsverhältnis auch nicht als gekündigt, sondern das alte Arbeitsverhältnis gilt dass weiter; ggfs. müssen Sie dann bei der nächsten Abrechnung -wenn der AG dieses nicht beachtet- aber gerichtlich feststellen lassen. Denn diese Umstrukturierung des Entgeltes fällt nicht mehr in das Direktionsrecht des AG und ist dann -sofern nicht doch Änderungskündigung- ohne Ihre Zustimmung nicht wirksam.

Das Arbeitsamt wird auch den genauen Wortlaut prüfen. Sollte es eine Änderungskündigung (doch) darstellen und Sie gehen nicht innerhalb drei Wochen dagegen an, werden Sie -das liegt im Ermessen des Sachbearbeiters- mit einer Sperrzeit von 12 Wochen rechnen müssen.

Solange Sie nicht arbeitslos gemeldet sind, wird das Arbeitsamt die sofort anschließende Selbständigkeit NICHT finanziell unterstützen. Aber hier sollten Sie sich nocheinmal nach einzelnen Möglichkeiten durch das Arbeitsamt unbedingt VORHER beraten lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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