Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können den Vertrag bedenkenlos unterschreiben. Auch die digitale Unterschrift entspricht in dem Fall der vereinbarten Schriftform. Die Unterschrift muss Ihnen nicht im „original" vorliegen.
Bei der Vereinbarung handelt es sich zwar um ein sogenanntes qualifiziertes Schriftformerfordernis, welches aber auch mit digitaler Unterschrift eingehalten wird. Es reichen sogar nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts e-mails:
Um die per Vertrag vereinbarte „schriftliche" Form einzuhalten, ist es erforderlich, dass Vertragsänderungen beiderseits auf derselben Urkunde (einem „Stück Papier") feierlich unterzeichnet werden oder zumindest in einem Fax oder in einer E-Mail festgehalten sind (§ 127 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Wichtid ist nur, dass auch eine schriftliche Bestätigung Ihrerseits vorliegt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht