Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Ohne die genauen arbeits- und ggf. tarifvertraglichen Rahmenbedingungen Ihres Falles zu kennen, lässt sich dennoch folgende generelle Antwort auf der Basis Ihrer Sachverhaltsschilderung geben:
Sie schreiben, dass Sie neben Ihrem Grundgehalt eine Provision erhalten und die Provision im Arbeitsvertrag geregelt ist. Eine Provision ist grundsätzlich auch ein Bestandteil der Vergütung, nur eben erfolgsabhängig und daher variabel. Da die Provision Bestandteil der vereinbarten Vergütung ist, haben Sie darauf auch einen Rechtsanspruch.
Wenn der Arbeitgeber einen solchen Rechtsanspruch ausschließen will, muss im Arbeitsvertrag geregelt sein, dass es sich bei der Provision um eine freiwillige Leistung handelt, die also keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründen soll.
Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber die Gewährung der Provision unter einen sog. Widerrufsvorbehalt setzt, d. h., er behält sich vor, die Provisionszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen für die Zukunft widerrufen zu können.
Fehlt es an einem solchen Hinweis (Freiwilligkeit und/oder Widerrufsvorbehalt) – was zu prüfen wäre –, hat der Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Anspruch auf diese Provision auch in der Zukunft. Einseitig könnte der Arbeitgeber diesen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern oder gar streichen.
Um zum Nachteil des Arbeitnehmers die Provisionsregelung zu ändern, müsste der Arbeitnehmer einer solchen Vertragsänderung zustimmen. Ohne seine Zustimmung ließe sich die Änderung allenfalls über eine Änderungskündigung erreichen.
Fazit: Erfolgt die Provisionszahlung nicht freiwillig und steht Sie auch nicht unter einem Widerrufsvorbehalt, haben Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf die vereinbarte Provision. In diesem Fall sollten Sie der Herabstufung der Provision schriftlich widersprechen und Ihren Arbeitgeber auffordern, die betreffenden Gehaltsabrechnungen zu berichtigen und die zu Unrecht vorenthaltene Provision auszuzahlen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Für eine weitere Mandatierung (Prüfung des Arbeitsvertrages, Vertretung gegenüber Ihrem Arbeitgeber) stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Bedarf erreichen Sie mich am besten per E-Mail an die unten angegebene Adresse oder telefonisch.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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