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Änderung Zwischenzeugnis nach über 4 Jahren möglich?

24. Februar 2015 20:36 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


20:38

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ende 2010 wurde mir, auf eigenen Wunsch bzgl. eines Vorgesetztenwechsels, ein schlechtes Zwischenzeugnis erstellt. Sowohl in der Benotung, als auch in der Form(Struktur, Rechtschreibung, fehlende Satzzeichen, fehlende Zukunftswünsche) ist dieses Zwischenzeugnis fehlerhaft. Dies wurde von mir zwar sofort bemerkt, jedoch habe ich erst jetzt eine professionelle Zeugnisanalyse in Auftrag gegeben. Die Analyse ergab eine rechnerische Gesamtnote von 3,39 und es wurde als Laienzeugnis identifiziert, also als ein mit wenig Fachkunde erstelltes Zeugnis. Nach Einarbeitung in die Thematik habe ich eigenständig ein neues Zeugnis erstellt, welches ich nun meinem Arbeitgeber vorlegen möchte. Kann ich nach über 4 Jahren rechtlich auf die nötigen Unterschriften bestehen und diese bei einer Weigerung seitens des Arbeitgebers notfalls einklagen? Wie stehen die Erfolgschancen in meinem Fall?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort und

Mit freundlichen Grüßen

24. Februar 2015 | 21:35

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es besteht kein Anspruch mehr darauf, das alte Zwischenzeugnis berichtigen zu lassen.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung und Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwarten verneint, zumal der Arbeitgeber bzw. Zeugnisaussteller über den ganzen Zeitraum hin erreichbar war.

Nach 4 Jahren gilt dies umsomehr.

Sie können aber nach diesem Zeitraum ein neues Zwischenzeugnis verlangen.

Im Grunde kann man ein Zwischenzeugnis auch regelmäßig verlangen. Eine Grenze ist nur dann gegeben, wenn es keinen Grund gibt und an Rechtsmissbräuchlichkeit grenzt, BAG, Urteil v. 01.10.1998 - 6 AZR 176/97 .

Das haben wir vorliegend nicht.

Sie sollten daher also ein neues Zwischenzeugnis beantragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2015 | 19:34

Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.

Mit der Erstellung eines weiteren Zwischenzeugnisses für den Zeitraum danach, meinen da Sie den Zeitraum von 2010 bis 2015, oder ein komplettes neues Zwischenzeugnis über die gesamte Beschäftigungsdauer von 2000 bis 2015? Meine gelesen zu haben, dass bei mehreren Zwischenzeugnissen das aktuelle immer Bezug auf das vorherige Zwischenzeugnis nehmen muss, ist das rechtlich so richtig? Dann müsste ich bei einer Bewerbung ja beide Zeugnisse als Anlage beifügen, was mich irgendwie nicht weiter bringt. Oder kann ich verlangen, dass das neue Zwischenzeugnis für den Zeitraum von 2000 bis 2015 das alte Zwischenzeugnis komplett ersetzt und das alte Zwischenzeugnis aus meiner Personalakte verschwindet?

Vielen Dank vorab und

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2015 | 20:38

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Gesetzliche Regelungen für Zeugnisse, speziell für Zwischenzeugnisse sucht man vergebens.

Grundsätzlich müsste ein neues Zwischenzeugnis aber in der Tat an den Zeitraum nach dem anderen Zwischenzeugnis anschließen.

Allerdings ist es auch ausreichend, wenn kein Bezug auf das alte Zwischenzeugnis genommen wird. Man kann schreiben, dass Sie seit 2000 beschäftigt sind ohne das ältere Zeugnis zu erwähnen.

Damit würde das neue Zwischenzeugnis das alte quasi auch ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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