Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Eine anstehende längeren Arbeitsunterbrechung wie bei der Elternzeit kann grundsätzlich einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis begründen.
Allein aus dem Grundsatz, dass das Arbeiszeugnis der Wahrheit entsprechen muss, ist ein neues Zeugnis anzufertigen, da Sie die Aufgabenbereiche geändert haben. In der Praxis wird selbstverständlich öfters das Zeugnis durch den Arbeitnehmer - v.a. in kleineren Betrieben - vorformuliert. Der AG ist aber natürlich im Grundsatz verpflichtet, das Zeugnis zu erstellen und kann Sie nicht mit dem vormals erstellten oder der Selbstausschreibung abwiegeln.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt