Sehr geehrte Ratsuchende,
Nein, Ihr Freund müsste im Falle der Adoption Ihres Kindes keine Unterhaltsrückstände des unbekannten leiblichen Vaters begleichen.
Die Adoption steht im Übrigen nicht einer Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des § 1592 Nr. 2 BGB
gleich und hat eine solche auch nicht zur Folge.
Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften des § 1754 BGB
und § 1755 BGB
.
Mit der Adoption erlangt das Kind gemäß § 1754 Abs. 2 BGB
die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (dies bedeutet auch, dass eine gemeinschaftliche elterliche Sorge nur in Betracht kommt, wenn Sie beide gemeinsam das Kind adoptieren oder wenn Sie später heiraten).
Erst ab diesem Zeitpunkt haftet der Annehmende für den Kindesunterhalt.
Nach § 1755 Abs. 1 Satz 2
HS. 2 BGB erlöschen mit der Adoption die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seinen leiblichen Vater, und zwar grundsätzlich auch rückwirkend.
Dies gilt aber nach dem Zweck des Gesetzes nicht für solche Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit, die – wie hier zum Teil – bereits fällig geworden sind (Bundesgerichtshof NJW 1981, 2298
). Es soll vermieden werden, dass der leibliche Vater durch Hinauszögern der Zahlungen noch belohnt wird.
Der Übergang der Unterhaltsansprüche auf das Jugendamt in Höhe von € 127 pro Monat kann daher nicht zu Lasten Ihres Freundes, sondern nur zu Lasten des unbekannt gebliebenen leiblichen Vaters gehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung in Bezug auf Ihr Rechtsproblem vermitteln.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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