Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie müssen Ihr eigenes Kind nicht adoptieren, um ihm Ihren Namen geben zu können, Sie müssen noch nicht einmal ein Sorgerecht für es übernehmen. Gemäß § 1617a Abs. 2 BGB
kann nämlich der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Wenn Sie also gegenüber dem Jugendamt die Vaterschaft für Ihr Kind anerkannt haben (dies kann auch schon vor der Geburt geschehen), dann kann Ihre Partnerin mit dieser Anerkennungserklärung und mit einem Attest des Jugendamtes, dass sie allein sorgeberechtigt ist, beim Standesamt vorsprechen und Ihren Namen als Nachnamen des Kindes eintragen lassen. Für die genauen Details fragen Sie bitte bei dem für das Kind zsutändigen Jugendamt nach.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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