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Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage:Musste Herr B der Adoption zustimmen?
Nein!
Nach § 46 Abs. 1 FamG(FG DDR) hat die Mutter alleinig das Erziehungsrecht, wenn die Eltern des Kindes bei der Geburt nicht verheiratet waren.
§ 69 Abs. 1 FG DDR regelt die Adoptionsvoraussetzungen und besagt, dass die Einwilligung der Eltern des Kindes zu einer Annahme an Kindes -Statt erforderlich ist.
Dabei ist die Einwilligung des Vaters eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes ( bei Ledigen) nur erforderlich,wenn ihm das elterliche Erziehungsrecht übertragen wurde.
Da im Regelfall ein lediger Vater aber eben kein Erziehungsrecht innehatte, war dessen Einwilligung nicht erforderlich!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Rückfrage vom Fragesteller
14.02.2014 | 18:51
Sehr geehrte Frau Türk, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bedeutet Ihre Antwort auch, dass Herr C das Kind gar nicht adoptieren musste, sondern es durch die Hochzeit auch "Automatisch" sein Kind geworden ist?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.02.2014 | 16:59
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Nein, das bedeutet diese Antwort nicht.
Hier ist meines Erachtens § 66 FG DDR wirksam:
§ 66 - Grundsätze:
Die Annahme an Kindes Statt gibt dem angenommenen Kind ein neues Elternhaus und ermöglicht seine Erziehung in einer Familie. Sie stellt zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis her und schafft die gleichen Rechtsbeziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kind bestehen.
Hier wird durch die Adoption eben auch rein rechtlich ein Eltern- Kind-Verhältnis mit C geschaffen, dass ohne Adoption so nicht bestanden hätte.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Gerne können Sie sich bei weiteren Fragen unter den im Portal hinterlegten Kanzleidaten an meine Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen