Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte wie folgt darauf eingehen:
Zunächst möchte ich kurz den von Ihnen geschilderten Sachverhalt wiederholen, um Unklarheiten zu vermeiden. Sie haben ein Kind und teilten sich das Sorgerecht mit dem leiblichen Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, während jedoch das Kind tatsächlich zusammen mit Ihrem Ehemann/Exmann aufgewachsen ist. Das Sorgerecht ist dem Vater entzogen und Sie wünschen nun die Adoption durch ihren Ehemann/Exmann.
Grundsätzlich bedarf es bei Adoptionen minderjähriger Kinder unter 14 Jahren der Einwilligung der leiblichen Eltern, §§ 1741 ff. BGB
.
Soweit der Vater also seine Zustimmung verweigert, kann nur seine Zustimmung durch Antrag beim Vormundschaftgericht ersetzt werden, § 1748 BGB
.
Diesem Ersetzungantrag rechne ich jedoch eher schlechte Chancen zu. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass nicht automatisch davon ausgegangen werden darf, daß die Adoption durch den Stiefvater in aller Regel dem Wohl des Kindes dient, vielmehr muss die Abwägung mit den Belangen des Vaters ergeben, daß das Interesse des Kindes am Ausspruch der Adoption überwiegt, d.h. Bei der Prüfung das Gericht muss die Interessen den Kindes gegenüber den Interessen des Vaters am Fortbestand seines Elternrechtes abwägen. Ein bloßes Überwiegen des Kindesinteresses reicht nicht aus.
Das Unterbleiben der Adoption ist nach Respr. nur dann für das Kind ein unverhältnismäßiger Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Entsprechend Ihrem Einzelfall muss berücksichtigt werden, daß es nach Ansicht d es Bundesverfassungserichtes nicht dem Wohl des Kindes dient, wenn die Adoption - womöglich gar vorrangig - darauf zielt, Umgangsmöglichkeiten des Vaters für die Zukunft völlig auszuschließen. Ebenso wird zu bedenken sein, daß sich bei einer Adoption durch Ihren Ehemann/Lebenspartner sich an der tatsächlichen Situation des Kindes wenig ändert, insbesondere dem Kind nicht erst durch die Adoption die Möglichkeit gegeben wird, in einer Familie aufzuwachsen, die ihm gute Chancen für seine Entwicklung bietet, sondern wie Sie schildern seit seiner Geburt in diesem Umfeld lebt. Die Adoption soll in solchen Fällen einer rechtlichen Absicherung der schon bestehenden tatsächlichen Situation dienen. Auf seiten des Vaters wird u. a. zu erwägen sein, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis besteht oder bestanden hat oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert haben. Aufzuführen wären hier gröbliche Verstoße gegen die dem leiblichen Vater verbliebenen Rechte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit eine erste Orientierung in der Angelegenheit geben.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch
-Rechtsanwältin-
mailto@rechtsanwaeltin-huebsch.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
ich bedanke mich für Ihre ausführliche Antwort. Nur habe ich da noch ein paar Unklarheiten. Der leibl. Vater hatte nie einen Kontakt/Verhältnis zu dem Kind außer vor 3 Jahren Umgang über den Kinderschutzbund, der abgebrochen wurde seitens des Kinderschutzbundes. Er hat das Kind traumatisiert. Da er auch nie Unterhalt gezahlt hat und sich auch sonst niemals um das Kind bemüht hatte, wollen wir jetzt "eine richtige Familie" sein, da noch leibliche Kinder meines Ehemannes und mir bestehen, soll das andere Kind auch "richtig" dazu gehören, zumal es seit seiner Geburt den Namen meines Mannes trägt. Dazu kommt, das einmal in unserer Familie (seitens meines Mannes) ein größeres Erbe ansteht, wobei dann dieses Kind nicht berücksichtigt werden kann. Mein Ehemann sieht das Kind als seinen Vater an, obwohl es Kenntnis hat von dem leibl. Vater, von dem es allerdings nie etwas wissen wollte. Mir geht es hier nicht unbedingt um Umgang, der sowieso seitens des Gerichtes ausgesetzt ist, für eine längere Zeit, mir geht es vielmehr um die Gegebenheiten das mein Mann auch Rechte bekommt an dem Kind welches er liebt und für dem er immer da ist. Jetzt habe ich nur das alleinige Sorgerecht, aber was ist wenn mir mal irgend etwas zustößt. Das sind die überwiegenden Gründe - der Umgang ist gar nicht so maßgebend.
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich bedanke mich für Ihre Nachfrage. Den Wunsch Ihrer Familie, Ihr Kind auch rechtlich "gleichberechtigt" zu intergrieren, kann ich selbstverständlich verstehen.
Letztlich bleibt es jedoch eine Frage des Einzelfalls, die das Gericht individuell zu entscheiden hat. Die Rechtsprechung bejaht teilweise eine Ersetzung bei völliger Gleichgültigkeit eines Elternteiles gegenüber dem Kind oder auch schwere, grobe Pflichtverletzungen. Insoweit können Sie möglicherweise auf die Aussagen des Kinderschutzbundes und den damaligen Grund für den Abbruch des Umganges verweisen, zu dem ich leider hier nichts weiter sagen kann, bzw. natürlich auch ärztliche Gutachten hinsichtlich des psychischen Zustandes des Kindes heranziehen, soweit diese aussagekräftig sind.
Fehlende Unterhaltszahlungen oder andere wirtschaftliche Vorteile werden jedoch in der Regel weniger Berücksichtigung finden.
Wie bereits gesagt ist es so, dass stets eine Abwägung mit den Rechten des leiblichen Vaters stattfinden wird.
Soweit Sie einen diesbezüglichen Antrag stellen wollen, empfehle ich Ihnen noch eine Beratung durch einen Kollegen vor Ort, der die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme hat. § 1748 BGB
füge ich Ihnen noch einmal zu Ihrer Information an.
Ich hoffe, Ihre Fragen insoweit beantwortet zu haben und verbleibe mit besten Wünschen für Ihren Fall
Alexandra Hübsch, Rechtsanwältin
§ 1748
Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2
des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.