Ich habe von meinem Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist erhalten.
Der Arbeitgeber möchte das ich eine Abwicklungsvereinbarung unterzeichne, die im wesentlichen die folgenden Punkte (gekürzt) beinhaltet:
(1) ... Diesen Uriaub nehmen Sie bitte während der Kündigungsfrist. Eine finanzielle Abgeltung ist ausgeschlossen
(2) Wir sind bereit, Ihnen ein gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen sowie eine Abfindung in Hohe von X EUR brutto zu zahlen
(3) Sie verpflichten sich, im Gegenzug keine Kündigungsschutzklage zu erheben.
(4) Mit vorstehender Abwicklungsvereinbarung sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abschließend geregelt.
Die angebotene Abfindung entspricht in etwa 85 % meines Monatsbruttoeinkommens. Ich war 45 Monate (inkl. 12 Monate Elternzeit) beim Arbeitgeber angestellt. Die Abwicklungsvereinbarung habe ich nicht unterschrieben. Ein
Sozialplan oder eine Betriebsvereinbarung sind mir nicht bekannt.
Das wichtigste für mich ist, daß mein Anspruch auf ALG I Geld nicht durch eine unterschriebene Abwicklungsvereinbarung gefährdet wird. Eine Abfindung würde ich begrüßen, jedoch sollte sie höher ausfallen und aus steuerlichen Gründen erst in 2016 gezahlt werden.
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wie soll ich mich in diesem Fall verhalten?"
Das kommt vor allem darauf an, ob Sie dort gerne weiter arbeiten möchten und wie Ihre Arbeitsmarktchancen aussehen.
Zudem stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Kündigung ( werden Betriebsteile geschlossen, fällt Ihr Arbeitsplatz weg, etc.). Offenbar beschäftigt der Betrieb auch mehr als 10 Mitarbeiter.
Wollen Sie dort weiter arbeiten und ergeben sich auch Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung auf tönernen Füßen steht, dann müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhebn, da ansonsten die Kündigung ohne Weiteres rechtmäßig werden würde.
Wenn nicht, dann müssen Sie darauf achten, dass die Arbeitsagentur bei der konkreten Formuliereung des Aufhebungsvertrags keine Sperrzeit verhängt. Dies können Sie dort unter Vorlage der Vereinbarung entsprechend bestätigen lassen.