Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abwicklungsvereinbarung bei betriebsbedingter Kündigung

2. Februar 2015 13:42 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ich habe von meinem Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist erhalten.

Der Arbeitgeber möchte das ich eine Abwicklungsvereinbarung unterzeichne, die im wesentlichen die folgenden Punkte (gekürzt) beinhaltet:

(1) ... Diesen Uriaub nehmen Sie bitte während der Kündigungsfrist. Eine finanzielle Abgeltung ist ausgeschlossen
(2) Wir sind bereit, Ihnen ein gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen sowie eine Abfindung in Hohe von X EUR brutto zu zahlen
(3) Sie verpflichten sich, im Gegenzug keine Kündigungsschutzklage zu erheben.
(4) Mit vorstehender Abwicklungsvereinbarung sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abschließend geregelt.

Die angebotene Abfindung entspricht in etwa 85 % meines Monatsbruttoeinkommens. Ich war 45 Monate (inkl. 12 Monate Elternzeit) beim Arbeitgeber angestellt. Die Abwicklungsvereinbarung habe ich nicht unterschrieben. Ein
Sozialplan oder eine Betriebsvereinbarung sind mir nicht bekannt.

Das wichtigste für mich ist, daß mein Anspruch auf ALG I Geld nicht durch eine unterschriebene Abwicklungsvereinbarung gefährdet wird. Eine Abfindung würde ich begrüßen, jedoch sollte sie höher ausfallen und aus steuerlichen Gründen erst in 2016 gezahlt werden.

Wie soll ich mich in diesem Fall verhalten?

2. Februar 2015 | 15:17

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Wie soll ich mich in diesem Fall verhalten?"


Das kommt vor allem darauf an, ob Sie dort gerne weiter arbeiten möchten und wie Ihre Arbeitsmarktchancen aussehen.

Zudem stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Kündigung ( werden Betriebsteile geschlossen, fällt Ihr Arbeitsplatz weg, etc.). Offenbar beschäftigt der Betrieb auch mehr als 10 Mitarbeiter.


Wollen Sie dort weiter arbeiten und ergeben sich auch Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung auf tönernen Füßen steht, dann müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhebn, da ansonsten die Kündigung ohne Weiteres rechtmäßig werden würde.


Wenn nicht, dann müssen Sie darauf achten, dass die Arbeitsagentur bei der konkreten Formuliereung des Aufhebungsvertrags keine Sperrzeit verhängt. Dies können Sie dort unter Vorlage der Vereinbarung entsprechend bestätigen lassen.





Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

ANTWORT VON

(951)

Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER